Disziplinarverfahren

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Beamtenrecht

Gegen Beamte (Landes- und Bundesbeamte; Polizeibeamte) ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten, werden der Verdacht eines Dienstvergehens besteht. Früher stand es nach der Disziplinarordnung im Ermessen des Dienstherrn, ob er ein Disziplinarverfahren einleitet oder davon absieht. Durch das Landesdisziplinargesetz NRW (LDG NRW) und das Bundesdisziplinargesetz hat sich dies geändert. Jetzt ist bei hinreichendem Verdacht ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Häufigste „Fehlerquelle“

Die häufigsten Fehler begeht der Beamte, wenn er sich auf schriftliche oder mündlich vorgetragene Verfehlungen hin äußert und hierüber, wie üblich, ein Aktenvermerk erstellt wird. Diese Einlassung wird nicht nur zur Prüfung genommen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, sondern wird bereits Bestandteil des Disziplinarvorgangs werden. An der ersten „Einlassung“ des Beamten führt später im Disziplinarverfahren kaum ein Weg vorbei. 

Wenn erst im Nachgang der „Anhörung“ oder mit der „Einleitungsverfügung“ ein Anwalt beauftragt wird, sind wesentliche Stellungnahmen bereits getätigt. Es ist also schon im Vorfeld einer „Anhörung“ oder „kollegialen Besprechung“, eines „Dienstgesprächs“ oder dergleichen darauf hinzuweisen, dass es sich um vermientes Gelände handelt.

Förmliches Disziplinarverfahren

Das Diszplinarverfahren ist ein sehr förmliches Verfahren, mit Fristenregelungen und Hinweis- und Belehrungspflichten. Einzelheiten lassen sich aus dem Gesetz gut herauslesen, da es sehr verständlich geschrieben ist. Ist läuft wie ein Strafverfahren innerhalb der Behörde, mit eigenen beamtenrechtlichen Ausgestaltungen und Ausstrahlungen auf z. B. Beförderungen und Tilgung aus der Personalakte. 

Ein Disziplinarverfahren bzw. der Disziplinarvorgang wird am Ende regelmäßig vollständig in die Personalakte aufgenommen und erst nach Jahren aus der Personalakte getilgt. Das Disziplinarverfahren hat daher für den Beamten weitreichende Folgen, die über das eigentliche Verfahren selbst, enorme Bedeutung für den Beamten haben kann.

Und, wie gesagt, die „Fehler“ werden meist zu Beginn oder sogar noch vor Beginn des eigentlichen (förmlichen) Verfahrens begangen, da der Beamten teilweise glaubt, mit einem kurzen Dienstgespräch, einem Gespräch unter Kollegen etc. könne das vermeintliche Vergehen bagatellisiert werden und es käme schon nicht zu einem förmlichen Disziplinarverfahren. Hier ist Schweigen manchmal Gold.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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