Doch kein Recht auf Homeoffice? – Die Wirkung einer unternehmerischen Entscheidung

  • 1 Minuten Lesezeit

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.3.2021 – 4 Sa 1243/20

Eine Arbeitnehmerin hatte im August 2020 vor dem Arbeitsgericht Berlin ein Urteil erwirkt, welches im Ergebnis dazu führte, dass sie dauerhaft im Homeoffice zu beschäftigen wäre. Zuvor war sie aufgrund von Standortschließungen gekündigt worden. Gleichzeitig hatte ihr die beklagte Arbeitgeberin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit Arbeitsort in Wuppertal angeboten. Die Arbeitgeberin fand sich mit dem Urteil jedoch nicht einfach ab, sondern legte vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) Berufung ein.

Das Urteil

Die Entscheidung, ein Berufungsverfahren durchzuführen, stellte sich für die Beklagte als „goldrichtig“ heraus. Anders als das Arbeitsgericht folgte das LAG nämlich den Ausführungen der Beklagten. Hiernach bewirke die unternehmerische Entscheidung der Beklagten zwei Dinge. Erstens entfalle der Beschäftigungsbedarf der Klägerin am bisherigen Arbeitsort, sodass

„für die betriebliche Änderungskündigung (…) sachliche Gründe [vorliegen].“

Zweitens sei für die Klägerin keine Tätigkeit im Homeoffice vorgesehen, sodass

„ein Arbeitsplatz im Homeoffice (…) unter Berücksichtigung der unternehmerischen Entscheidung kein milderes Mittel [war].“.

Hinweise für die Praxis

Das Urteil ist für spezialisierte Arbeitsrechtler wenig überraschend. Daher hatten wir im Rahmen unserer Besprechung des erstinstanzlichen Urteils, zu finden unter https://www.ra-wittig.de/urteile-arbeitsgericht/betriebsbedingte-kuendigungen/aenderungskuendigung-oder-anspruch-auf-homeoffice/, auch bereits unsere Einschätzung mitgeteilt, dass offenbar erhebliche Fehler bei der Prozessführung in der ersten Instanz begangen wurden. Es ist nämlich nur schwer vorstellbar, dass dem Gericht bei einer so umfassenden Umstrukturierung tatsächlich kein Grund genannt werden kann, warum die Präsenz der Klägerin in Wuppertal erforderlich ist. Wie die Beklagte die Fehler der ersten Instanz ausgeräumt hat und warum es entscheidend darauf ankommen kann, bei dem Beschluss der unternehmerischen Entscheidung ausdrücklich eine Regelung zur „Tätigkeit vor Ort“ aufzunehmen, erfahren Sie in unserer ausführlichen Urteilsbesprechung unter https://www.ra-wittig.de/urteile-arbeitsgericht/doch-kein-recht-auf-homeoffice/. Weitere interessante Informationen rund um das Thema „betriebsbedingte Kündigungen“ finden Sie in unserem „Ratgeber Arbeitsrecht“ unter https://www.ra-wittig.de/ratgeber/ratgeber-arbeitsrecht/kuendigung/betriebsbedingte-kuendigung/.

Foto(s): Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Nils Wigger

Beiträge zum Thema