Benachteiligung im Sozialplan wegen Behinderung

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Wir besprechen hier ein Urteil des BAG vom 28.07.2020 – 1 AZR 590/18

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Ein Sozialplan ist für einen Arbeitgeber selten eine erfreuliche Angelegenheit. 

Ist der Sozialplan inhaltlich auch noch fehlerhaft stehen bestimmten Arbeitnehmern noch über den Sozialplan hinausgehende Ansprüche zu.

Fall beim BAG:

Dieser Sozialplan sprach einen fiktiven Differenzbetrag Arbeitnehmern zu, welcher unter anderem anhand der Anzahl von Jahren zwischen rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem frühestmöglichen Renteneintritt ermittelt wurde. 

Schwerbehinderte Arbeitnehmer sollten zudem zusätzlich einen pauschalen Abfindungsbetrag in Höhe von € 1.000,- pro 10% GdB erhalten.

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer klagte auf 60.000 € zusätzliche Abfindung. 

Was war passiert? Als Schwerbehinderter hat der Kläger gem. § 236a SGB VI die Möglichkeit zu einem deutlich früheren Zeitpunkt in Rente zu gehen, als nicht behinderte Menschen. Aufgrund der Berücksichtigung des „frühestmöglichen“ Renteneintritts erhielt der Kläger nur gut € 39.000,- Abfindung anstatt bei Berücksichtigung des Rentenalters für nicht schwerbehinderte Menschen € 100.000,-. Der Kläger erkannte hierin eine mittelbare Diskriminierung wegen Schwerbehinderung und forderte den Differenzbetrag.

Das BAG sah dies genauso. 

Das Abstellen auf den frühestmöglichen Renteneintritt diskriminiere Schwerbehinderte, da dies den Berechnungsfaktor für Schwerbehinderte verkürzt. Dabei sei es egal, dass möglicherweise auch andere Personengruppen mittelbar benachteiligt würden. Dies lasse selbstverständlich eine Benachteiligung schwerbehinderter Arbeitnehmer nicht entfallen.

Auch liege keine Rechtfertigung darin, dass mit Abstellen auf diesen Zeitpunkt ein dem Entschädigungscharakter von Abfindungen entsprechender Ausgleich gerade auch im Hinblick auf die nur begrenzt zur Verfügung stehenden Sozialplanmittel gewährt werde. Der Sozialplan schieße nämlich über dieses Ziel hinaus. Er knüpfe an einen sozialversicherungsrechtlichen Vorteil von Schwerbehinderten an und lasse diesen zu einem Nachteil für den konkret betroffenen Arbeitnehmer werden. Der pauschale Ausgleich für Schwerbehinderte könne dies nicht ausgleichen.

Damit aber verstoße der Sozialplan gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, geregelt in § 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dem Arbeitnehmer war daher die Differenz zuzuerkennen.

Wie eingangs gesagt, hätte der Arbeitgeber durchaus nicht verwundert sein brauchen über die Entscheidung, die ihn nicht nur gut € 60.000,- zusätzliche Abfindung gekostet hat, sondern wahrscheinlich weitere erhebliche Gerichts- und Anwaltsgebühren. Bereits im Jahr 2012 hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die Grundlage des frühestmöglichen Rentenbeginns bei der Berechnung von Abfindungen diskriminierend sei und jedenfalls gegen Europarecht (hier die Richtlinie 2000/78) verstößt.

Klar ist nach diesem Fall, dass Arbeitgeber auch dann, wenn die Mittel knapp sind und Betriebsteile geschlossen und Mitarbeiter entlassen werden sollen, jedenfalls nicht an der rechtsanwaltlichen Qualität gespart werden sollte. Ein massiver Anwaltsfehler kostete hier richtig Geld. 

Keiner gewinnt bei solchen Fehlern!  



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