Doktor und Professor aus dem Ausland

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Darf man einen im Ausland erworbenen akademischen Grad, meist den Doktor, in Deutschland führen? Wie sieht es aus, wenn man im Ausland Studenten unterrichtet und die Universität hierfür eine Bescheinigung als Professor ausstellt: Ist dann die Bezeichnung als Professor berechtigt? Und wie sieht es mit Abkürzungen auf der Visitenkarte aus, mit dem Titel Dr. und Prof.? Zulässig oder tabu?

Wir wissen, dass es zahlreiche Vermittler, Habilitations- wie Promotionsvermittler, gibt, die Interessierte an ausländische Universitäten vermitteln. Die Kosten fallen durchaus unterschiedlich hoch aus. Doch während die Verleihungs-Zeremonie an der Universität mit Urkunde und zahlreichen Fotos noch die Kosten zu rechtfertigen scheint und vielleicht auch die ersten Vorlesungen glücken, folgt die Ernüchterung meist erst zu Hause: Der eigentliche Zweck, den Doktortitel oder den Titel eines Professors tragen zu dürfen, wird nicht erfüllt.

Vorab einige wichtige Hinweise

  • Durch Kauf erworbene Grade, Titel oder Tätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden. Die bloße Vermittlung kann zulässig sein.
  • Das heißt aber nicht, dass man den akademischen Grad oder Titel dann im Inland „wie erhofft“ führen darf – selbst, wenn man viel Zeit aufgewendet hat und tatsächlich im Ausland promoviert oder habilitiert.

Prüfen Sie daher bereits vor der Vermittlung, einer Promotion oder Habilitation, ob die Arbeit in Deutschland anerkannt wird.

Nachweis- und Prüfpflichten

Wer einen Grad, einen Titel oder eine Tätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen. Bevor Sie einen ausländischen Grad oder Titel in Deutschland führen, sollten Sie dies auf jeden Fall prüfen (lassen). Sie vermeiden dadurch spätere Risiken. Beispielhaft genannt sei hier eine berufsrechtliche Ahnung, behördliche Untersagungsverfügungen, Abmahnungen von Mitbewerbern und Verbänden oder gar Strafverfahren. Der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen ist in Deutschland nach § 132a StGB eine strafbare Handlung; Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.

Titelführung in Deutschland

Ob Sie einen im Ausland erworbenen akademischen Grad, Titel oder Tätigkeitsbezeichnung in Deutschland führen dürfen, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Die Hochschulgesetze der Bundesländer unterscheiden sich – was die ausländische Grade und Titel betrifft – in Nuancen. Heranzuziehen sind zudem völkerrechtliche Vereinbarungen. Vereinfachungen bestehen im Wesentlichen bei akademischen Graden aus der EU, ebenso aus einigen Drittstaaten einschließlich Australien, Israel, Japan, Kanada, Russland sowie die Vereinigten Staaten. Bei Titel und Tätigkeitsbezeichnungen ist die rechtliche Situation dagegen differenzierter.

Zum Selbstnachlesen

Einen ersten Richtwert bieten die 

  • Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.4.2000
  • Begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ vom 14.4.2000 sowie der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i.d.F. vom 26.06.2015.

Anwaltliche Prüfung

Die meisten Bundesländer sehen keine behördliche Genehmigung mehr vor. Das heißt: Sie müssen selbst prüfen, ob Sie dazu berechtigt sind, ob und wie Sie einen Titel in Deutschland führen dürfen. Sie werden dabei aber nicht von Ihrer Sorgfaltspflicht befreit. Wenn Sie es nicht wissen, müssen Sie es prüfen lassen. Anwälte können Sie dabei unterstützen. Gefälligkeitsgutachten sind allerdings wertlos.

An uns gerichtete Anfragen betrafen bereits zahlreiche Länder, darunter auch Indien, Israel, Italien, Kanada, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweiz, Spanien, Venezuela, die Vereinigten Arabischen Emirate (Abu Dhabi und Dubai), die UK und USA.

Leider kommen wir bei unseren Prüfungen nicht selten zu dem Ergebnis, dass der betroffene Titel nicht in der gewünschten Form geführt werden darf. Wir haben dafür Verständnis. Es ist natürlich ärgerlich, wenn man für die Vermittlung viel Geld oder für Promotion und Habilitation im Ausland tatsächlich viel Zeit investiert hat.

Zu viel versprochen?

Hat Ihnen der Promotionsvermittler zu viel versprochen, können Sie in Erwägung ziehen, das Geld zurückzufordern. Es wäre nicht das erste Mal, dass entsprechende Versprechen einer gerichtlichen Prüfung zugeführt werden. Doch nicht immer ist dieses Vorgehen erfolgversprechend: Zu prüfen ist dann, ob der Vermittler die versprochene Leistung erbracht hat. Kaum ein Vermittler sichert zu, dass Sie den Titel in Deutschland führen dürfen. Vermittelt wird beispielsweise das Anstellungsverhältnis oder die Lehrbefugnis, nicht jedoch das Recht, einen bestimmten Titel zu führen. 

Chancen sollte man dennoch nicht verpassen. In manchen Verträgen stecken Wunder, vgl. nur OLG Hamm, Urteil vom 23. August 2017 – I-12 U 111/16 –, juris.

Selbst wenn bei alledem die Chancen nicht aussichtslos sind, bleibt hier nur der kostenlose Rat: 

Prüfen Sie den Vertrag stets vor Unterzeichnung.

Weitere Informationen auf staufer.de


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