Don`t drink and drive – Alkohol am Steuer

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 „Don`t drink and drive“ – dieser Grundsatz, der an sich für alle gelten sollte, gilt für Fahranfänger umso mehr, als hier die sogenannte „Null-Promillegrenze“ gilt.

Weiterhin ist häufig der weitverbreitete Irrglaube anzutreffen, dass es erst ab einem Blutalkoholwert von 0,5 Promille zu ernsthaften Problemen, also dem Fahrverbot, kommen könnte.

Hierbei wird übersehen, dass bereits ab einem Wert von 0,3 Promille in Verbindung mit gleichzeitigen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen – wie etwa dem Schlangenlinienfahren – die Straftat der Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB verwirklicht ist, in dessen Konsequenz neben der Verurteilung zu einer Geldstrafe ebenso die Entziehung der Fahrerlaubnis folgt.

Um mit dem häufig anzutreffenden Irrglauben aufzuräumen, werden im Folgenden die wichtigsten im Straßenverkehr geltenden Promillegrenzen dargestellt.

0,0-Promillegrenze für Fahranfänger

Nach § 24 c StVG gilt für Fahranfänger, die sich in der 2-jährigen Probezeit befinden, sowie für sämtliche Personen unter einem Alter von 21 Jahren die 0,0-Promillegrenze.

Folgen eines Verstoßes gegen die 0,0-Promillegrenze in der Probezeit sind:

  • Bußgeld in Höhe von 250,00 €,
  • 1 Punkt im Fahreignungsregister (FER) in Flensburg,
  • Verlängerung der Probezeit von 2 auf 4 Jahre.

Innerhalb der Probezeit werden die Verkehrsverstöße in die Kategorien der schwerwiegenderen A- und der weniger schwerwiegenderen B-Verstöße unterteilt. Bei einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen kommt es jeweils zur Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre. Zusätzlich wird das Besuchen eines Verkehrsaufbauseminars, welches mit Kosten in Höhe von etwa 250,00 € bis 400,00 € verbunden ist, erforderlich.

Ein Verstoß gegen die 0,0-Promillegrenze gehört zur Kategorie der schwerwiegenderen A-Verstöße.

Falls es wegen einem A-Verstoß oder 2 B-Verstößen zur verlängerten Probezeit kommt, gilt für die verlängerte Probezeit sodann Folgendes:

  • 1 A- Verstoß oder 2-B-Verstöße = Verwarnung, Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung,
  • 2 A-Verstöße oder 4 B-Verstöße = Fahrerlaubnisentzug.

0,3 bis unter 1,1 (=1,09) Promille in Verbindung mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen = § 316 StGB (Straftat der „Trunkenheit im Verkehr“)

Ab einem Wert vom 0,3 bis unter 1,1 (= 1,09) Promille spricht man von der sogenannten „relativen Fahruntüchtigkeit“. Wenn bei einem gemessenen Blutalkoholwert in dieser Höhe „alkoholbedingte Ausfallerscheinungen“ hinzukommen, dann ist die Straftat der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB verwirklicht, was dann unter anderem auch die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hat.

Grundsätzlich gilt, dass als alkoholbedingte Ausfallerscheinung nur solches Verhalten bewertet werden kann, dass der Fahrer im nüchternen Zustand nicht so gezeigt hätte (OLG Hamm, Beschl. v. 23.09.2003 – 1 Ss 319/03 – Blutalkohol 2004, 357).

Eine klare Abgrenzung, ob eine Ausfallerscheinung alkoholbedingt ist oder nicht, ist allerdings nicht ohne weiteres möglich. Da der Körper unter der Alkoholeinflusswirkung steht, ist die Kausalität/Mitkausalität des Alkohols für Ausfallerscheinungen kaum sicher zu verneinen.

Dennoch bedarf es zum Nachweis alkoholbedingter Ausfallerscheinungen eines solchen Ausmaßes, dass deren Existenz überwiegend wahrscheinlich. Dies folgt zu Gunsten des Beschuldigten aus der Unschuldsvermutung, dem „in dubio pro reo“-Grundsatz.

Es ist eine Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien vorzunehmen.

Zu beachten ist in diesem Kontext zunächst, dass der Blutalkoholwert als solcher als eines von vielen Indizien für alkoholbedingte Ausfallerscheinungen anerkannt ist.

Die Höhe des Alkoholwertes in der Spannbreite zwischen 0,3 und 1,1 Promille ist hier von mitentscheidender Bedeutung. Denn es gilt, je höher der gemessene Alkoholwert ist, desto geringere Anforderungen sind an die Indizien im Übrigen zu stellen.

Weiterhin werden typischerweise die nachstehenden Indizien für die Beurteilung der Frage alkoholbedingter Ausfallerscheinungen in die Abwägung mit einbezogen:

  • leichtsinnige und sorglose Fahrweise;
  • Schlangenlinienfahren;
  • unachtsame Fahrstreifenwechsel;
  • waghalsiges zu schnelles Fahren;
  • unbesonnenes kritikloses Verhalten gegenüber Polizeibeamten;
  • lallende Aussprache
  • stark gerötete Augen, glasiger verschwommener Blick;
  • Herumtorkeln, unsicheres Gehverhalten beim und nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug.

Von der Rechtsprechung wurden darüber hinaus bereits einzelne Fahrfehler den Kategorien der „Jedermannsfehler“, die keine hohe Aussagekraft hinsichtlich alkoholbedingter Ausfallerscheinungen haben, und der „Fehlleistungen mit besonderer Aussagekraft“ zugeordnet, bei deren Auftreten Ausfallerscheinungen alkoholbedingter Natur in der Regel bejaht werden.

„Jedermannsfehler“ 
Fehlleistungen mit besonderer Aussagekraft“
unangemessene Geschwindigkeit
erheblich überhöhte Geschwindigkeit
Rotlichtverstoß
auffällige, regelwidrige, sorglose, leichtsinnige Fahrweise
Verletzung des Vorfahrtsrechts
Fahren in Schlangenlinien
Langsames Fahren
Geradeausfahren in Kurve
Linksabbieger-/Überholunfälle
unsichere, waghalsige Fahrweise
Unterlassen Anzeige Fahrtrichtungsänderung
unbesonnenes, kritikloses Benehmen bei Polizeikontrollen
Überfahren des Bordsteins  
verwaschene Sprache, schwankender Gang
Fehler beim Ein-/Ausparken  
verzögerte oder unverständlich falsche Reaktion bei plötzlich eintretenden Verkehrssituationen
Nervosität des Beschuldigten bei Polizeikontrolle


0,5-Promillegrenze (= § 24 a StVG)

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 a StVG handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Bei einem Verstoß hiergegen droht dem Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 500,00 €, die Eintragung von 2 Punkten im FER sowie ein 1-monatiges Fahrverbot.

Im ersten Wiederholungsfall, also bei Bestehen einer Voreintragung nach § 24 a StVG, werden ein Bußgeld in Höhe von 1.000,00 €, die Eintragung von 2 Punkten im FER sowie ein 3-monatiges Fahrverbot fällig.

Im zweiten Wiederholungsfall, also bei Bestehen von zwei Voreintragungen nach § 24 a StVG, werden ein Bußgeld in Höhe von 1.500,00 €, die Eintragung von 2 Punkten im FER sowie ein 3-monatiges Fahrverbot fällig.

Die Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 24 a StVG kann bei besonderer Schwere – etwa besonders verwerflichem und/oder beharrlichem Zuwiderhandeln gegen Verkehrsordnungsvorschriften – nach § 24 a Abs. 4 StVG sogar mit einer Geldbuße von bis zu 3.000,00 € sanktioniert werden.

Ab 1,1 Promille = § 316 StGB – absolute Fahruntüchtigkeit

Ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille wird zulasten des Beschuldigten unwiderleglich vermutet, dass die sogenannte „absolute Fahruntüchtigkeit“ besteht.

Bei einer Trunkenheitsfahrt von 1,1 Promille oder mehr droht die Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen der Straftat der Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB sowie als Nebenfolge gem. §§ 69, 69 a StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis für die Dauer von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.

Ab 1,6 Promille = Erforderlichkeit der MPU für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis 

Wenn bei der Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 StGB der gemessene Blutalkoholwert nicht nur über 1,1 Promille, sondern zugleich über einem Wert von über 1,6 Promille liegt, ist die spätere Neuerteilung der Fahrerlaubnis mit weiteren Problemen verbunden.

Denn ab einem Wert von 1,6 Promille wird der Betroffene sodann auf seinen Neuerteilungsantrag hin seitens der Behörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU/Idiotentest) aufgefordert werden. Erst nach erfolgreichem Bestehen des „Idiotentests“, was zum Nachweis der charakterlichen Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich ist, kann eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Falls die Fahrerlaubnis entzogen wurde, so gilt es zu beachten, dass die Neuerteilung bereits 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist beantragt werden kann.

Weiterhin kann die Sperrfrist gegebenenfalls bereits im Vorfeld auf einen entsprechenden Antrag hin um 1 bis 2 Monate verkürzt werden.

Gerne berate ich Sie hierzu sowie zu den Fragen bezüglich des Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis und der MPU.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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