Der Rechtsschutzfall und die Kostenübernahmepflicht seitens der Rechtsschutzversicherung

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Der Rechtsschutzfall – wann muss die Rechtsschutzversicherung die Rechtsverfolgungskosten (bei der Verkehrsunfallschadensregulierung) übernehmen und wann nicht ?

Bei dem rechtsschutzversicherten Mandat kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme mit dem Argument verweigert, dass der Rechtsschutzfall/ Versicherungsfall bereits vor Abschluss des Rechtsschutzvertrages eingetreten sei.

Grundsätzlich gilt, dass der Rechtsschutz bei solchen Fällen greift, die erst nach Beginn – gegebenenfalls unter Einhaltung einer Wartefrist von drei Monaten – aber vor Beendigung des Versicherungsvertrages eingetreten sind.

Wenn für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Einzelfälle ursächlich sind, die das Mandat begründen, ist der erste Einzelfall entscheidend.

Bei Rechtsschutzverträgen nach den ARB 2010 besteht hier für den Versicherungsnehmer ein besserer Schutz, als dies bei Verträgen nach den ARB 2012 der Fall ist.

Nach § 4 Abs. 2 ARB 2010 gilt, dass bei mehreren Einzelfällen jene keine Berücksichtigung finden, die bereits länger als 1 Jahr vor dem Versicherungsbeginn zurückliegen. Letztlich besteht hier Versicherungsschutz für sämtliche Fälle während des bestehenden Rechtsschutzvertrages, sofern kein für den Versicherungsfall kausales Ereignis innerhalb eines Jahres vor Vertragsabschluss vorliegt.

Nach den ARB 2012 entfällt der Rechtsschutz immer, wenn irgendwann vor Vertragsabschluss ein den Rechtsschutzfall kausal bedingendes Ereignis eingetreten ist.

Die alte Jahresfallregelung ist bei den ARB 2012 weggefallen.

Umstritten war zuletzt die Frage, ob für den KFZ-Verkäufer, demgegenüber seitens des Käufers Gewährleistungsansprüche geltend gemacht wurden, auf den Zeitpunkt der erstmalig vom Käufer behaupteten Pflichtverletzung oder auf die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte des Käufers abzustellen ist.

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH in seinem Urteil vom 03.07.2019 (IV ZR 195/18) ist allein der Zeitpunkt der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Käufer maßgeblich, während es nicht auf den Zeitpunkt des Kaufvertrages oder der Übergabe des Fahrzeuges ankommt.

Hinsichtlich Aktivprozessen, der Rechtsverfolgung durch Klägerseite, galt dies schon zuvor. Nach der neuerlichen BGH-Rechtsprechung gilt dies nunmehr ebenso für Passivprozesse, für die Rechtsverteidigung des Beklagten.

Die Rechtslage für Aktivprozesse wurde mit BGH-Urteil vom 03.07.2019 (IV ZR 195/18) bestätigt. Der BGH entschied, dass für die Bestimmung des Rechtsschutzfalls der Tatsachenvortrag, mit dem Rechtsschutzversicherungsnehmer den Verstoß des Anspruchsgegners begründet, als maßgeblich anzusehen ist.

In der genannten neuerlichen BGH-Entscheidung bezüglich Passivprozessen war ein KFZ-Verkäufer mit anwaltlichem Schreiben der Gegenseite vom 09.10.2015 auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden. Ob der Käufer bereits zuvor Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer reklamierte, blieb ungeklärt. Der Kaufvertrag datierte vom 18.06.2014, während der Rechtsschutzversicherungsvertrag am 01.06.2015 abgeschlossen worden war.

In vollständiger Abänderung des Ergebnisses der Vorinstanzen, die Deckungsschutz wegen Vorvertraglichkeit verneinten, bejahte der BGH die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung.

In Konsequenz dieses Urteils dürfte dem rechtsschutzversicherten Verkäufer daran gelegen sein, nachvertragliche Kontakte mit dem Käufer in der nichtversicherten Zeit als bloße konfliktfreie Kulanz-Kontakte darzustellen.

Der Verkäufer dürfte ein Interesse daran haben, die erstmalige Forderung des Käufers wegen Pflichtverletzung so spät wie möglich bzw. in die versicherte Zeit zu datieren.

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