Doppelte Staatsangehörigkeit

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In Deutschland wird grundsätzlich das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit angewandt. Der Sinn und Zweck des Grundsatzes, Mehrstaatigkeit zu verhindern, liegt darin, Konflikte über die Personalhoheit zwischen den verschiedenen Heimatstaaten, etwa bei Pflichtenkollisionen hinsichtlich der Ableistung des Wehrdienstes oder bei konkurrierender Inanspruchnahme des diplomatischen Schutzes, zu verhindern.

Ausnahmen von diesem Grundsatz finden sich in § 12 StAG. Einen Sonderfall bilden darüber hinaus die sog. Wiedereinbürgerungen nach Art. 116 Abs. 2 GG.

Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG

Nach Art. 116 Abs. 2 GG werden frühere deutsche Staatsangehörige und ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder eingebürgert, wenn ihnen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde. In der Einbürgerungspraxis betrifft dies insbesondere auch zahlreiche israelische Staatsbürger, die Nachkommen von verfolgten ehemaligen deutschen Staatsangehörigen sind. Im Falle einer Wiedereinbürgerung ist ein Verzicht oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht erforderlich. Anders als bei einer Einbürgerung nach §10StAG ist die Mehrstaatigkeit im Rahmen einer Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG daher ohne besondere Voraussetzungen zulässig (vgl.:Hailbronner/u.a., StAG, 6. Auflage,2017, § 10 StAG).

Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG

Im Rahmen der Besprechung des Bundesverwaltungsamts zur Staatsangehörigkeitsreform vom 4./5. November 2019 wurde beschlossen, dass israelische Staatsangehörige unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden sollen.

Ein im Inland lebender israelischer Staatsangehöriger hat demnach die Wahl: Er kann nach § 8 StAG die bisherige Staatsangehörigkeit  behalten oder wie zuvor mit seinem Einbürgerungsanspruch aus     § 10 StAG die israelische Staatsangehörigkeit aufgeben. Die Unterhaltsfähigkeit soll sich in jedem Fall nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG richten. Das heißt der Anspruchssteller muss den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörige ohne Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen sichern können oder die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen nicht zu vertreten haben.

Die Nummer 8.1.2.6.3.6 VAH-StAG und § 8 Abs. 2 StAG bestimmen, dass im Falle eines herausragenden öffentlichen Interesses die Mehrstaatlichkeit ausdrücklich zugelassen wird.

Die Einbürgerung israelischer Staatsangehöriger unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit stellt ein übergeordnetes staatliches Interesse im Sinne der Nummer 8.1.2.6.3.5 VAH-StAG dar.

Das Bundesverwaltungsamt führt in seiner einvernehmlichen Entscheidung vom 4./5. November 2019 wie folgt aus:

„Es handelt sich hierbei um ein spezielles, über Einzelfälle hinausreichendes übergeordnetes staatliches Interesse, israelischen Staatsangehörigen generell die Einbürgerung unter Beibehaltung ihrer israelischen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Deutschland steht in einem einzigartigen Verhältnis zu Israel. Dies ist begründet durch die Verantwortung Deutschlands für die Shoa, dem systematischen Völkermord an etwa sechs Millionen Juden Europas in der Zeit des Nationalsozialismus. Die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit ermöglicht israelischen Staatsangehörigen dauerhaft die Option einer Rückkehr nach Israel.“

Da es sich um eine neue Ausnahmeregelung handelt, klappt die Umsetzung noch nicht nahtlos bei allen Einbürerungswewerbern. Es kann daher sein, dass von den Betroffenen weiterhin die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit gefordert wird.

Es ist daher ratsam, sich zur Prüfung der konkreten Sach-und Rechtslage in Ihrem individuellen Fall sowie zur Vorbereitung und Einreichung der Anträge bei der Einbürgerungsbehörde an einen kompetenten Rechtsanwalt zu wenden. MSH-Rechtsanwälte berät Sie vorab zu den Anforderungen in Ihrem konkreten Fall, stellt für Sie die erforderlichen Anträge und unterstützt Sie bei den Gesprächen mit der Einbürgerungsbehörde.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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