Doppelte Staatsbürgerschaft im Militär? USA – Dual citizenship in the military? U.S. / GER-ENG

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Im zugrunde liegenden Fall handelte es sich um eine deutsche Staatsbürgerin, die seit 1996 in den USA lebt. Sie ist mit einem US-Amerikaner verheiratet und hat mit ihm eine gemeinsame 1-jährige Tochter. Sie ist im Besitz der Green-Card und seit 2001 beim Militär angestellt. Die deutschen Nachbarn haben ihre doppelte Staatsbürgerschaft erworben, sie leben hier seit 30 Jahren. Jetzt hat sich die Mandantin ebenfalls für die Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft beworben, damit sie sich um die amerikanische Staatsbürgerschaft bewerben kann, denn sie möchte auch die deutsche beibehalten. Vor dem deutschen Konsulat in Los Angeles wurde dies abgelehnt aufgrund der Tatsache, dass diese die deutsche Staatsbürgerschaft verlieren würde, wenn sie dem Militär freiwillig in einem anderen Land beitrete. Die Mandantin hatte hiervon bis dato keinerlei Kenntnis. Jedoch würde sie im Erhalt der deutschen Staatsbürgerschaft bleiben, wenn sie weiterhin die Green-Card innehabe. Wenn sie aber die amerikanische Staatsbürgerschaft annehme, würde sie diese verlieren. 

Gäbe es hier eventuell eine Ausnahme? Ihr Ehemann ist ebenfalls im Militär und wird in den Auslandseinsatz in den Irak gesandt. Falls diesem etwas zustoßen sollte, würde sie nicht in den USA weiterleben, sondern nach Deutschland zurückkehren.

Das Hauptmotiv, weshalb die Mandantin die amerikanische Staatsbürgerschaft begehrt, ist, dass diese zahlreiche Nachteile im Militärdienst habe, beispielsweise kann diese nicht befördert werden, kein Offizier werden, sich nicht auf gewünschte Stellen bewerben. Grundsätzlich ist es so, dass ein Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nur von einem deutschen Staatsangehörigen gestellt werden kann.

Vorliegend hat die Mandantin weder einen Antrag auf Einbürgerung in den USA gestellt, noch ist diese bereits US-Staatsbürgerin. Sie besitzt lediglich eine Green-Card. Damit ist sie zurzeit noch Deutsche und hat auch nur diese eine Staatsangehörigkeit. Diese Voraussetzung ist wichtig, da das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht zwischen Mono- und Mehrstaatern unterscheidet.

Die Erteilung einer Beibehaltungserklärung ist eine Ermessensentscheidung. Eine positive Entscheidung der Behörde ist grundsätzlich möglich, wenn nachvollziehbare Gründe dargelegt werden, aus denen der angestrebte Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit in der konkreten Situation für die Person von Vorteil ist und die Person fortbestehende Bindungen an Deutschland hat, die das Nebeneinander zweier Staatsangehörigkeiten rechtfertigen und das andere Staatsangehörigkeitsrecht die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt.

Die Person muss also insbesondere bei Antragstellung darlegen, dass sie sich nicht in einem Loyalitätskonflikt zum deutschen Recht und der deutschen Staatsangehörigkeit befindet.

Im vorliegenden Fall müsste daher die Loyalität gegenüber dem deutschen Staat umso mehr begründet werden, da die Mandantin freiwillig Streitkräften einer anderen Nation dient.

Diese Tatsache allein begründet aber noch keine Ablehnung der Beibehaltungsgenehmigung.

Insbesondere ist der Hinweis auf § 28 StAG im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

„Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.“ § 28 StAG bezieht sich damit nämlich ausdrücklich auf Mehrstaater. Die Mandantin aber hat bisher die amerikanische Staatsangehörigkeit noch nicht beantragt oder bereits erworben. Sie ist vielmehr nur Deutsche. Aus diesem Grund greift § 28 StAG nicht ein.

Es ist daher anwaltlich zu empfehlen, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen und ausführlich durch Ihre Anwältin begründen zu lassen, dass sie sich in keinerlei Loyalitätskonflikt zum deutschen Staat befindet, vielmehr immer noch der Großteil der Familie und Freunde etc. in Deutschland ist und sie in absehbarer Zeit damit rechnen, mit der Tochter wieder nach Deutschland zurückzukehren. Dieser Widerspruch sollte ausführlich begründet werden, da der Eintritt in fremde Streitkräfte natürlich zunächst dafürspricht, dass Sie nun einem anderen Staat Loyalität geschworen haben. Diese Annahme müssen Sie daher unbedingt widerlegen, um die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten zu dürfen.

English Version:

The underlying case was About a German citizen who has lived in the United States since 1996. She is married to an US-American husband and has a 1-year-old daughter. She is in possession of the Green Card and has been employed by the military since 2001. The German neighbors have acquired dual citizenship; they have lived here for 30 years. Now the client has also applied to retain German citizenship so that she can apply for American citizenship because she also wants to retain German citizenship. In front of the German consulate in Los Angeles this was rejected due to the fact that she would lose German citizenship if she voluntarily joined the military in another country. To this date, the client had no knowledge of this. However, she would maintain German citizenship if she continued to hold the Green Card. But if she accepted American citizenship, she would lose it. 

Could there be an exception here? Her husband is also in the military and is sent abroad to Iraq. If anything happened to him she would not live on in the United States, but return to Germany.

The main motive for which the client desires American citizenship is that it has numerous disadvantages in military service, for example, she cannot be promoted, cannot become an officer and does not apply for desired positions.

It is basically the case that an application for retention of German citizenship can only be made by a German citizen. In the present case the client has neither applied for naturalization in the United States nor is she already a US citizen. She only has a green card. She is currently German and only has one nationality. This requirement is important because German citizenship law distinguishes between mono and multi-nationals. 

Issuing a declaration of retention is a discretionary decision. A positive decision by the authority is generally possible if there are understandable reasons why the desired acquisition of the other nationality is advantageous for the person in the specific situation and the person has ongoing ties to Germany that justify the coexistence of two nationalities and that other citizenship law that allows dual citizenship. In particular, when submitting an application, the person must demonstrate that they are not in a conflict of loyalty to German law and German citizenship. In the present case, loyalty to the German state would have to be justified all the more because the client voluntarily serves the armed forces of another nation. However, this fact alone does not justify the refusal of the retention permit. In particular, the reference to Section 28 of the StAG is not applicable.

„A German who enters the armed forces or a comparable armed association of a foreign state whose OWNERSHIP due to voluntary obligation without the consent of the Federal Ministry of Defense or the agency designated by him, loses German citizenship. This does not apply if he is entitled to do so on the basis of an intergovernmental contract. „

Paragraph 28 of the StAG expressly refers to multi-national states.

However, the client has not yet applied for or already acquired American citizenship. Rather, she is only German. For this reason, § 28 StAG does not intervene.

It is therefore recommended by your lawyer to object to the decision and have your lawyer explain in detail that she is not in any conflict of loyalty to the German state, rather that the majority of family and friends etc. are still in Germany and they are foreseeable expect time to return to Germany with the daughter. This contradiction should be justified in detail since the entry into foreign armed forces naturally suggests that she has now sworn loyalty to another state. She must therefore refute this assumption in order to be allowed to retain German citizenship.


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