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Doppelte Haushaltsführung - was Sie wissen und beachten müssen!

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Doppelte Haushaltsführung - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten:

  • Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung an einem anderen Wohnort unterhalten und sich überwiegend dort aufhalten, können die Kosten dafür als Werbungskosten absetzen.D
  • Der Bundesfinanzhof hat im April 2019 entschieden, dass bis zu 1000 Euro pro Monat für die zweite Wohnung steuerlich geltend gemacht werden können.
  • Darüber hinaus sind auch Einrichtungsgegenstände sowie Hausrat in voller Höhe absetzbar.
  • Auch die Fahrtkosten für Umzüge und wöchentliche Heimfahrten können bei der Steuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden.
  • Sogar Verpflegungsmehraufwendungen können in den ersten drei Monaten geltend gemacht werden.

Was ist doppelte Haushaltsführung?

Wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Wohnung außerhalb seines Wohnortes unterhält und seinen bisherigen Wohnort beibehält sowie beruflich an einem anderen Ort als dem Wohnort tätig ist, liegt doppelte Haushaltsführung vor. Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist die Tatsache, dass ein Zweitwohnsitz am Arbeitsort vorhanden sein muss, der den Lebensmittelpunkte des Arbeitnehmers darstellt. In diesen Fällen kann der Arbeitnehmer Kosten für die Wohnung und Verpflegung steuerrechtlich als Werbungskosten geltend machen. Dies ermöglicht ihm, seine beruflichen Tätigkeiten flexibel zu gestalten bzw. ohne finanzielle Nachteile eine berufliche Tätigkeit an einem anderen Ort als dem Wohnort aufzunehmen.

Was ist der Grund für doppelte Haushaltsführung?

Oft kommt es vor, dass Arbeitgeber ihre Angestellten aus beruflichen Gründen zeitweise an einen anderen Ort versetzen. Darüber hinaus gibt es viele Arbeitnehmer, die beruflich veranlasst einen eigenen Hausstand an einem anderen Ort unterhalten und am Wochenende nach Hause pendeln, wo sie auch eine eigene Wohnung haben.

Was gilt als berufliche Veranlassung?

  • Wechsel des Arbeitsortes, der aufgrund einer Versetzung stattfand.
  • Arbeitsplatzwechsel
  • Die Aufnahme eines Beschäftigungs- oder Dienstverhältnisses außerhalb des bisherigen Wohnortes.

Tipp: Beantragen Sie in diesen Fällen beim Finanzamt eine Lohnsteuerermäßigung in Form eines Freibetrages.

Unter welchen Voraussetzungen und wo können Kosten abgesetzt werden?

Nur wer einen eigenen Hausstand am Zweitwohnsitz unterhält, darf seine Werbungskosten beim Finanzamt absetzen. Dazu gehören nicht Studenten, die ein Zimmer in der Wohnung der Eltern haben, da diese keinen eigenen Haushalt führen.

Jeder Arbeitnehmer sollte wissen, dass seit 2014 eine finanzielle Beteiligung an den laufenden Kosten für die Haushaltsführung vorausgesetzt wird. Überschreitet dieser Betrag die Grenze von 10 % der monatlichen Gesamtkosten, können diese erst ab diesem Betrag abgesetzt werden.

Darüber hinaus muss das tägliche Pendeln zum neuen Beschäftigungsort für den Arbeitnehmer unzumutbar sein. Ab wann dies der Fall ist, hängt u. a. davon ab, wie gut die Anbindung der öffentlichen Verkehrsmittel oder der Bahn ist. Die Rechtsprechung geht in einigen Fällen davon aus, dass eine tägliche Fahrzeit bis zu einer Stunde für jeden Arbeitnehmer zumutbar ist.

Voraussetzung für die Absetzbarkeit der Werbungskosten ist u. a., dass die Wohnung der auf Dauer angelegte Mittelpunkt des Lebensinteresses des Arbeitnehmers sein muss. Bei einem verheirateten Arbeitnehmer wird angenommen, dass sich dieser Mittelpunkt des Lebensinteresses in der Regel am Wohnort der Familie befindet.

Folgende Kosten, die aufgrund einer beruflichen Veranlassung entstehen, können u. a. abgesetzt werden:

  • Kosten für Miete, Mietnebenkosten
  • Lebensmittelkosten
  • Andere Dinge des täglichen Bedarfs, z. B. Toilettenartikel
  • Fahrtkosten, die aufgrund des wöchentlichen Pendelns entstehen
  • Möbel und Hausrat
  • Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten
  • Umzugskosten
  • Telefonkosten
  • Maklerkosten, die bei der Anmietung einer Wohnung entstehen

Fahrtkosten können für die erste und letzte Fahrt bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung zwischen Hauptwohnung und Zweitwohnsitz in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten und für wöchentliche Heimfahrten zur Familie steuerlich geltend gemacht werden. Diese Regelung erstreckt sich auch auf die Heimfahrten zu Lebenspartnern, der Arbeitnehmer muss also nicht verheiratet sein.

Tipp: Wenn Sie öfter als einmal pro Woche zum eigenen Hausstand fahren, können Sie zwischen zwei Alternativen wählen: Sie können Ihre Fahrtkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend machen oder alle tatsächlich durchgeführten Heimfahrten zur Familie mit der Entfernungspauschale als Wege – erste Tätigkeitsstätte abrechnen. Beachten Sie aber, dass im zweiten Fall keine Kosten für die Unterkunft etc. steuerlich abzugsfähig sind!

Arbeitnehmer können eine doppelte Haushaltsführung in der Anlage N ihrer Steuererklärung geltend machen.

Welches Finanzamt ist zuständig?

Wenn Sie verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend sind, ist der Wohnsitz der Familie maßgeblich für die Steuererklärung (Familienwohnsitz).

Nichtverheiratete haben es da wesentlich leichter, weil der Wohnsitz ausschlaggebend ist, an dem sie sich überwiegend aufhalten.

Ausnahme: Bei unverheirateten Bundeswehrangehörigen, Polizisten oder Bundespolizisten, die in einer Kaserne oder kaserneähnlichen Anlage wohnen, kommt der Wohnsitz in Betracht, der in der Steuererklärung angegeben wird.

Foto(s): ©Pexels/RODNAE Productions

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