Kfz-Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung
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Zweiter Haushalt verursacht Mehrkosten
Der Kläger war Angestellter und führte einen doppelten Haushalt. Neben seiner Familienwohnung hatte er an seinem Arbeitsort eine Unterkunft und getrennt davon einen Pkw-Stellplatz angemietet. Diese beiden Posten wollte er zusätzlich zu seinen Kosten für die Heimfahrten als Werbungskosten anerkannt haben.
Das Finanzamt meinte, der gesondert angemietete Stellplatz gehöre jedenfalls nicht zu den Wohnkosten, sondern sei mit der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten abgedeckt. Damit sollen alle Unterhaltskosten für den Pkw abgegolten sein.
Ein entsprechendes Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) hat der BFH nun aufgehoben. Die doppelte Haushaltsführung an sich ist unstreitig. Notwendige Mehraufwendungen dafür sind gemäß § 9 I 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) Werbungskosten.
Stellplatzmiete zählt nicht zu Fahrtkosten
Dazu zählen beispielsweise Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, begrenzte Kosten für eine Unterkunft, vorübergehenden Verpflegungsmehraufwand und mehr. Auch die Kosten eines Stellplatzes für ein Auto können darunterfallen.
Dabei ist unerheblich, ob das Auto beruflich am Einsatzort benötigt wird oder nicht. Die doppelte Haushaltsführung erfasst ja ausdrücklich Sachverhalte, wie das Wohnen, die eigentlich zum Privatleben zählen. Diese privaten Mehrkosten müssen nur durch die berufsbedingte Entfernung zum Heimatort ausgelöst sein.
Wichtig ist nur, dass es sich um notwendige Kosten handelt. Sind beispielsweise immer genügend freie Parkplätze in der Umgebung vorhanden, ist die kostenpflichtige Anmietung eines Stellplatzes ggf. nicht erforderlich. Wird dagegen eine Garage zum Schutz eines noch relativ neuen Fahrzeugs oder auch ein Stellplatz wegen angespannter Parksituation angemietet, dürften regelmäßig Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.
(BFH, Urteil v. 13.11.2012, Az.: VI R 50/11)
(ADS)
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