Drogen und die Mengenlehre

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Der Umgang mit Drogen ist umfassend mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Es ist daher auch der Besitz von Drogen strafbar. Dabei ist es egal, auf welche Weise der Besitz an den Drogen begründet worden ist.

Strafdrohung ist jedoch nicht automatisch mit Bestrafung gleichzusetzen. Es kann in bestimmten Fällen von der Durchführung eines Strafverfahrens und einer Verurteilung abgesehen werden. Dabei kommt es neben den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, auch auf die Art der Droge und der Menge, an.

Sofern Drogen in geringer Menge für den Eigengebrauch besessen worden sind, kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen.

Eine geringe Menge Drogen ist gegeben, wenn die Menge maximal für den dreimaligen Gebrauch geeignet ist. Es wird zur Bestimmung der Menge nicht auf die „Mischung“, die in den Verkauf gelangt abgestellt, sondern nur auf den Wirkstoffgehalt, der die „Mischung“ enthält. Die Größe der Menge des Wirkstoffs ist gering, wenn ein Gelegenheitskonsument oder Drogenprobierer einen Rauschzustand erzielen kann, ohne sein Leben zu gefährden. Die bei einem an die Drogen gewöhnten Konsumenten höhere, für einen Rauschzustand erforderliche Menge Wirkstoff ist nicht maßgeblich.

Aufgrund der unterschiedlichen Arten von Drogen und Konsumformen, haben sich unterschiedliche Grenzwerte für eine geringe Menge herausgebildet:

  • Cannabis 45 mg THC (Wirkstoff) oder 6 g Gewichtsmenge
  • Amphetamin
  • Metamphetamin (Crystal) 75 mg Metamphetaminbase/ 90 mg
  • Metamphetaminhydrochlorid
  • Cocain 300 mg Gewichtsmenge
  • Heroin 30 mg Heroinhydrochlorid

Für den Ausgang des Strafverfahrens ist die jeweilige Drogenmenge in hohem Maß ausschlaggebend.


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