Drohung mit Einschaltung der Presse kann zum Arbeitsplatzverlust führen

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Die Drohung eines Rechtsanwalts gegenüber dem Vorstand eines Konzerns, die Presse einzuschalten, sofern dieser die vermeintlich „unhaltbaren Zustände“ im Unternehmen nicht abstellt, kann zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Eine derartige Drohung mit Unannehmlichkeiten in der Öffentlichkeit – und zwar durch die Information der Presse – lässt die Grundlage für die weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer entfallen, so das LAG Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 17.03.2016 (AZ. 5 Sa 313/15).

Eine derartige Drohung muss sich der Arbeitgeber auch anrechnen lassen, sofern eine entsprechende Beauftragung vorlag. Auch wenn Veröffentlichungen in der Presse dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG unterfallen, ist eine solche Drohung auch widerrechtlich, auch wenn es allgemein nicht unzulässig sei, mit einem privaten Rechtsstreit an die Öffentlichkeit zu gehen, wenn interne Einigungsversuche scheitern. Ein legitimes Interesse, sich bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber in dieser Form an den Mutterkonzern zu wenden und zum Handeln zu bewegen, sei jedoch nicht erkennbar, so das LAG. Tatsächlich spräche ein solches Vorgehen auch gerade gegen eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer.

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