Veröffentlicht von:

Drohung von Inkassounternehmen? Wir helfen Ihnen.

  • 2 Minuten Lesezeit

Setzen Sie sich gegen Drohungen von Inkasso-Unternehmen zur Wehr

Nicht selten gehört zu den gängigen Strategien von Inkasso-Unternehmen, Schuldnerinnen und Schuldner durch Drohungen unter Druck zu setzen und sie auf diese Weise dazu zu bewegen, offene Rechnungen zu begleichen. Auch Hausbesuche und das Ankündigen negativer Konsequenzen für Kreditwürdigkeit und SCHUFA sind dabei alltägliche Arbeitsmethoden der Inkasso-Unternehmen. In Anbetracht der drohenden Konsequenzen fühlen sich die Schuldnerinnen und Schuldner regelmäßig in die Enge getrieben und kommen den Forderungen nach, um Konflikten aus dem Weg zu gehen. Was der Otto Normalverbraucher jedoch meist nicht weiß, ist dass diese Methoden häufig rechtlich fragwürdig und grenzüberschreitend sind. 

Landgericht entscheidet: Inkasso-Schreiben rechtswidrig

Dass diese Vorgehensweisen nicht immer in Einklang mit dem Gesetz zu bringen sind, hat jetzt auch das Landgericht Osnabrück entschieden (vgl. Urteil des  LG Osnabrück, Urteil vom 29.04.2020 – 18 O 400/19. Dieses verurteilte ein Inkasso-Unternehmen, welches eindeutig rechtswidrige Schreiben mit Zahlungsaufforderungen an Schuldner schickte. Weil sich Gläubiger und Schuldner im Falle einer verzögerten und anschließend durch den Schuldner stornierte Bestellung nicht einig werden konnten, wurde ein Inkasso-Unternehmen beauftragt. Dieses schickte dem Schuldner Schreiben mit Zahlungsaufforderungen, in dem es davon sprach, dass bei unterbleibender Zahlung zu Auswirkungen auf seine Kreditwürdigkeit kommen werde. Dies erklärte das Landgericht Osnabrück nun für unzulässig und setzte damit dieser Praxis ein Ende.

Drohungen als Mittel der Wahl

Leider ist dies kein Einzelfall. Das Aufbauen einer Drohkulisse auch durch Hausbesuche und die Ankündigung von SCHUFA-Einträgen sind mittlerweile bei vielen Inkassobüros Alltag geworden. Was viele Verbraucher/-innen allerdings nicht wissen ist, dass eine Eintragung in das SCHUFA-Register in vielen Fällen noch nicht einmal möglich ist, beispielsweise wenn es sich um eine unberechtigte Forderung handeln, welche bereits zurückgewiesen wurde. 

Ungerechtfertigten Forderungen sofort widersprechen

Damit gem. Art. 31 I 1 Nr. 4d BDSG gilt die Regel: Wer einer Forderung widersprochen hat, darf keinen Negativ-Eintrag bei der SCHUFA bekommen. Aus Unwissenheit und Angst vor Konsequenzen kommt es daher immer wieder vor, dass Verbraucher unberechtigte und unrechtmäßigen Forderungen nachkommen, ohne dass die Inkasso-Büros juristisch tatsächlich im Recht sind. Lassen Sie sich deshalb anwaltlich beraten bevor Sie eine Zahlung leisten und bleiben sie so auf der rechtlich sicheren Seiten.

Kontaktieren Sie uns: Tel.: 06172 595 37 60 oder per Mail: kanzlei@mircolehr.de


Foto(s): pixabay.com/de/photos/händler-stadt-london-handel-aktie-5129770/

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Mirco Lehr

Beiträge zum Thema