DSL Bank: OLG Celle erklärt Widerruf von Immobiliar-Darlehensverträgen aus 2014 für wirksam

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Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Urteil vom 30.03.2022 - Az. 3 U 173/21 - entschieden, dass zwei Kunden der DSL Bank ihr Widerrufsrecht bezüglich der aus dem Jahr 2014 stammenden Immobiliar-Darlehensverträgen im Jahr 2020 wirksam ausgeübt haben. Da die DSL Bank die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs vorgerichtlich nicht akzeptieren wollte, erhoben die Darlehensnehmer Klage.  

Fehler in der Widerrufsbelehrung der DSL Bank berechtigt zum Widerruf

In der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung der DSL Bank heißt es:

"Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen (...)"

Diese Belehrung war nach Ansicht des OLG Celle deshalb fehlerhaft, weil sie vorgibt, die Widerrufserklärung erfordere jedenfalls Textform, während seit dem 13. Juni 2014 gesetzlich kein Formerfordernis für die Widerrufserklärung mehr vorgesehen ist, der Widerruf auch etwa mündlich erfolgen kann. Dabei, so das OLG, sei es unerheblich, ob der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag mündlich widerrufen hat oder nicht. Entscheidend sei allein, ob die Formulierung objektic geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.

Kein Rechtsmissbrauch und kein Einwand der Verwirkung

Auch den Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs, den die Bank gegen den Widerruf einwandte, wies das OLG Celle als unbegründet zurück.

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Wird der Widerruf wirksam erklärt, erhält der Verbraucher seine Tilgungs- und Zinsleistungen zurückerstattet. Auch bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens führt der Widerruf dazu, dass eine dafür bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank vollständig zurückverlangt werden kann.

Rechtsanwalt Markus Mehlig ist seit mehr als 10 Jahren auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Gerne prüft er auch bei Ihrem Darlehensvertrag die Chancen eines Widerrufs.


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