Dürfen Unternehmer während der Corona-Pandemie Zahlungen verweigern?

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Unternehmer erleiden aufgrund der Corona-bedingten Einschränkungen derzeit Einnahmeausfälle, weil das Unternehmen entweder den Betrieb aufgrund von verwaltungsrechtlichen Anordnungen schließen muss, oder weil Verbraucher/Kunden ihr Konsumverhalten ändern.

Der Gesetzgeber hilft

Mit Art. 240 § 1 Abs. 2 EGBGB will der Gesetzgeber den wirtschaftlichen Bestand der Unternehmen sichern. Danach dürfen bestimmte Unternehmen (siehe unten zu den Voraussetzungen) ihre Zahlungen für wesentliche Dauerschuldverhältnisse, also solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind (z. B. Leasingverträge, Telekommunikationsverträge, Softwarenutzungsverträge, Mietverträge über Gegenstände wie Maschinen etc.) bis zum 30. Juni 2020 verweigern. Der Gesetzgeber hat der Bundesregierung bereits jetzt das Recht eingeräumt, die Frist bis zum 30.09.2020 zu verlängern.

Voraussetzungen des Art. 20 § 1 Abs. 2 EGBGB

Die gesetzliche Regelung hilft Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz bis 2 Mio. EUR, wenn infolge von Umständen, die auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen sind,

1.            das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder

2.            dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen 

               Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.

Die Regelung gilt nur für Verträge, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden. Dem Gläubiger muss die Leistungsverweigerung zumutbar sein. Ist die Leistungsverweigerung dem Gläubiger nicht zumutbar, bleibt der Schuldner zur Zahlung verpflichtet. Er darf aber das Dauerschuldverhältnis kündigen.

Was passiert nach dem 30.06.2020?

Wie oben beschrieben, könnte die Frist bis zum 30.09.2020 noch verlängert werden.

Dies bedeutet, dass je nach Frist, entweder nach dem 30.06.2020 oder nach dem 30.09.2020 vier bis sieben Monatsraten für die Dauerschuldverhältnisse auf einmal zu zahlen wären.

Unternehmern, die die Zahlungen wegen ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten in dieser Zeit eingestellt haben, dürfte es aber auch dann schwerfallen, sämtliche gestundete Raten nachzuzahlen.

Es ist deshalb zu empfehlen, dass die Unternehmer, die die gesetzlichen Stundungsregelungen in Anspruch nehmen, bereits frühzeitig mit ihrem jeweiligen Geschäftspartner/Gläubiger eine konkrete Vereinbarung über die Art und Weise der Nachzahlung der gestundeten Raten treffen.



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