Düsseldorfer Tabelle 2024

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Ab Januar 2024 gilt wieder eine neue Düsseldorfer Tabelle. 


Was ändert sich?


Mehr Geld für die Kinder

Im Jahr 2024 werden die Bedarfssätze und damit auch die Zahlbeträge der Unterhaltsberechtigten erhöht.

Der Mindestbedarf steigt

- für Kinder bis zum 5. Lebensjahr um 43,- EUR,

- für Kinder vom 6. bis zum 11. Lebensjahr um 49,- EUR und

- für Kinder vom 12. bis zum 17. Lebensjahr um 57,- EUR.

- für Kinder ab dem 18. Lebensjahr um 61,- EUR.


Aber auch in den höheren Einkommensgruppen steigen die Bedarfssätze.

Z.B. in der 5. Einkommensgruppe (120 % des Mindestunterhalts)

- für Kinder bis zum 5. Lebensjahr um 51,- EUR,

- für Kinder vom 6. bis zum 11. Lebensjahr um 59,- EUR und

- für Kinder vom 12. bis zum 17. Lebensjahr um 68,- EUR.

- für Kinder ab dem 18. Lebensjahr um 73,- EUR.


Die erhöhten Bedarfssätze wirken sich in gleichem Maße auf die Zahlbeträge aus.

Das Kindergeld beträgt weiterhin wie im Vorjahr 250,- EUR je Kind.

(Die Staffelung bei mehr als zwei Kindern gibt es nicht mehr.)


Mehr Geld für Unterhaltszahler

Der Selbstbehalt der Person, die zum Unterhalt verpflichtet ist, wurde erneut erhöht und beträgt bei Erwerbstätigkeit mindestens 1.450,- EUR. Wenn keine Erwerbseinkünfte erzielt werden, müssen einem selbst nun mindestens noch 1.200,- EUR monatlich verbleiben. Die Selbstbehalte können im Einzelfall auch höher sein, z.B. wegen unvermeidbarer Wohnkosten.

Das Kindergeld steht beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Deshalb darf der Unterhaltsverpflichtete vom Bedarfsbetrag das halbe Kindergeld, also 125,- EUR abziehen, um den Zahlbetrag zu errechnen. Bei volljährigen Kindern ist das volle Kindergeld auf den Bedarf anzurechnen.


Keine Änderung für Studierende

Der Bedarf eines studierenden Kindes, das nicht mehr bei einem Elternteil wohnt, beträgt weiterhin 930,- EUR. Darin ist eine Warmmiete in Höhe von 410,- EUR enthalten. Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung und Studiengebühren sind nicht enthalten. In Einzelfällen kann in Abhängigkeit der Lebensstellung der Eltern der Bedarf auch höher sein.


Was ist zu tun?

Wer Unterhalt bezieht bzw. für seine Kinder geltend macht, sollte den unterhaltspflichtigen Elternteil freundlich auf die neuen Zahlbeträge in der Düsseldorfer Tabelle hinweisen und um Anpassung der Zahlungen bitten.

Wer zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, sollte seinen Dauerauftrag ab Januar 2024 anpassen.


Besonderheiten des Einzelfalls

Ob die Voraussetzungen zur Änderung des Unterhalts bei Ihnen vorliegen, sollte vorsorglich im Einzelfall geprüft werden.

Sofern der Unterhalt als Prozentsatz nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldet ist (dynamischer Titel), gelten gleich ab Januar 2024 die neuen Werte. Wenn der Unterhalt als Fixbetrag vereinbart oder beschlossen wurde, sollte eine Abänderung geprüft werden.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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