Kindergeld, Steuerklasse, Kinderfreibetrag im Wechselmodell

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Das Kindergeld steht grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Es wird aber immer nur an einen Elternteil ausgezahlt. Leben die Eltern getrennt, wird das Kindergeld in der Regel an denjenigen ausgezahlt, bei dem die Kinder überwiegend leben. Da der andere Elternteil dann Barunterhalt zahlt, wird das hälftige Kindergeld vom Bedarfsbetrag abgezogen.

Betreuen die Eltern das Kind im Wechselmodell, hat das Kind dennoch eine Hauptmeldeanschrift. Das ist meistens das bisherige Familienheim. In der Regel wird an den Elternteil, der in der Hauptmeldeanschrift verblieben ist, das Kindergeld ausgezahlt.

Wenn es wegen des Wechselmodells und einer ausgewogenen Einkommenssituation keine Unterhaltszahlungen gibt, muss der Elternteil, der das Kindergeld erhält, die Hälfte an den anderen Elternteil auskehren.

Es ist sinnvoll, wenn beide Elternteile eine gemeinsame Erklärung gegenüber der Familienkasse abgeben, wie die Kinder betreut werden und welcher Elternteil das Kindergeld beziehen soll.

Wegen der Steuerklassenwahl sollte man sich an das zuständige Finanzamt wenden. Derzeit ist es nicht möglich, dass beide Elternteile Steuerklasse 2 haben. Steuerklasse 2 soll eine Entlastung für den alleinerziehenden Elternteil sein.

Das Wechselmodell ist gesetzlich und steuerlich noch nicht etabliert. Im Wechselmodell ist kein Elternteil vollständig alleinerziehend. Daher dürfte eigentlich keinem Elternteil die Steuerklasse 2 zustehen. Es ist aber davon auszugehen, dass weiter akzeptiert, wenn einer Steuerklasse 1 und der andere Steuerklasse 2 angibt.

Hinsichtlich des Steuerfreibetrags können die Eltern wählen, ob einer der Elternteile den vollen Kinderfreibetrag bei sich eintragen lässt oder beide jeweils einen 0,5 Kinderfreibetrag eintragen lassen.


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