Düsseldorfer Tabelle 2024: Des einen Freud, des anderen Leid

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Es ist schon fast ein Ritual. Nahezu jedes Mal zum Jahresanfang steigen die Unterhaltsbeträge in der Düsseldorfer Tabelle. Auch zum 1. Januar 2024 werden die Tabellenbeträge auf ein neues Level gehoben. Kinder und betreuende Elternteile, die Kindesunterhalt erhalten, freuen sich, während unterhaltspflichtige Elternteile, die den Unterhalt zahlen müssen, die Zahlungen als belastend empfinden. Für beide Parteien zählt oft jeder Euro. Gerne können Sie bei uns den Unterhalt professionell ausrechnen lassen – für Details lesen Sie gern den letzten Abschnitt dieses Artikels.

Was ist neu in der Düsseldorfer Tabelle 2024?

Das maßgebliche Element in der am 11. Dezember 2023 veröffentlichten Düsseldorfer Tabelle ist die Angleichung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder. Mit der Erhöhung soll den erneut stark angestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung getragen werden.

Die Tabellenbeträge steigen in den einzelnen Altersstufen um nahezu 10 % und damit um jeweils 43 €, 49 €, 57 € sowie 61 € für Kinder ab 18 Jahren. Im Hinblick auf die vorhergehende Erhöhung zum 1.1.2023 wurde der Mindestunterhalt innerhalb eines Jahres um insgesamt 84 €, 96 €, 112 € sowie 120 € für Kinder ab 18 Jahren erhöht.

Im Detail:

Der Mindestunterhalt steigt in der Altersstufe

  • bis 5 Jahre von 437 € auf 480 €,
  • in der Altersstufe 6 - 11 Jahre von 502 € auf 551 €,
  • in der Altersstufe 12 – 17 Jahre von 588 € auf 645 € und
  • in der Altersstufe ab 18 Jahren von 628 € auf 689 €.

Unterhalt für auswärts wohnende Studierende und Auszubildende bleibt gleich

Der Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt nach wie vor und unverändert in der Regel monatlich 930 €. Hierauf sind das volle Kindergeld sowie eventuelle BAföG-Leistungen anzurechnen. Studenten sind zudem verpflichtet, BAföG zu beantragen und die Eltern finanziell zu entlasten. Zugleich sind beide Elternteile verpflichtet, dem Kind und damit dem BAföG-Amt Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung befindlichen Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor der Anrechnung auf den Unterhalt um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 € zu kürzen. Auch dieser Betrag ist unverändert.

Praxistipp: Reform des Kindesunterhalts verfolgen!

Wird ein Kind von beiden Elternteilen betreut, erscheint es oft ungerecht, dass der weniger betreuende Elternteil den vollen Kindesunterhalt zahlen muss, während der mehr betreuende Elternteil lediglich die Betreuung des Kindes zu gewährleisten hat. Aus guten Gründen hat das Bundesministerium der Justiz daher ein Eckpunktepapier zur Reform des Unterhaltsrechts vorgelegt. Die Vorschläge haben bislang noch keinen Niederschlag im Gesetz gefunden. Dabei geht es darum, dass ein Elternteil, der mehr verdient als der andere, künftig auch mehr Unterhaltslasten zu tragen hat. Es soll auch stärker gewichtet werden, wenn ein Elternteil sich substantiell in die Betreuung einbringt.

Anhebung der Selbstbehalte

Auch die Selbstbehalte (Eigenbedarf) des unterhaltspflichtigen Elternteils und Ex-Partners wurden an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst.

Der notwendige Selbstbehalt 

  • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern sowie
  • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schul- oder Berufsausbildung befinden (sogenannte privilegierte Kinder)

beträgt

  • für den nicht erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Elternteil monatlich 1.200 € (zuvor 1.120 €),
  • für den erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Elternteil monatlich 1.450 € (zuvor 1.370 €).

In diesen Beträgen sind bis 520 € für die Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber anderen Kindern beträgt monatlich 1.750 € (zuvor 1.650 €).

Hierin ist eine Warmmiete bis 650 € enthalten.

Praxistipp: Erhöhte Wohnkosten reklamieren!

Die neue Tabelle hat die bisher geltenden Werte wegen der Wohnkosten unverändert übernommen. Der in den Eckpunkten des Bundesministeriums der Justiz zur Reform des Unterhaltsrechts enthaltene Vorschlag einer gesonderten Ausweisung der Kosten der Unterkunft, um regionale Unterschiede zu erfassen, wurde nicht übernommen. Insofern lässt sich begründen, dass wegen der stark ansteigenden Kosten für Wohnraum der Kostendruck angemessene Berücksichtigung finden sollte.

Dies gilt umso mehr, als es nach der Düsseldorfer Tabelle möglich ist, den notwendigen und angemessenen Eigenbedarf beim Kindesunterhalt zu erhöhen, wenn die Warmkosten 520 € beim notwendigen Eigenbedarf oder 650 € beim angemessenen Eigenbedarf übersteigen und nicht unangemessen sind. Gleiches gilt für den Getrenntlebenden- oder Geschiedenenunterhalt, wenn die Wohnkosten 580 € übersteigen und nicht unangemessen sind.

Anhebung der Einkommensstufen

Die Düsseldorfer Tabelle bezeichnet 15 Einkommensstufen. Der Anwendungsbereich der 1. Einkommensstufe wurde von bisher monatlich 1.900 € um 200 € auf nunmehr 2.100 € erhöht. Für den unterhaltspflichtigen Elternteil hat dies den Vorteil, dass er oder sie mit einem Nettoeinkommen von beispielsweise 2.000 € nicht mehr wie bisher in die Einkommensgruppe 2, sondern nunmehr in die Einkommensgruppe 1 eingestuft wird. Der Vorteil gleicht sich insoweit wieder aus, als auch in der Einkommensgruppe 1 ab 1.1.2024 ein höherer Kindesunterhalt zu zahlen ist.

Die Erhöhung um jeweils 200 € setzt sich in den nachfolgenden Einkommensgruppen fort. Daher beginnt die Einkommensgruppe 2 nicht mehr wie bisher bei 1.901 €, sondern bei nunmehr 2.101 €.

Praxistipp: Richtige Einstufung prüfen!

Die Tabellenbeträge in der Düsseldorfer Tabelle dürfen nicht 1 : 1 übernommen werden. Die Tabelle geht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs davon aus, dass der Unterhaltspflichtige gegenüber zwei Personen unterhaltspflichtig ist. Auf die Reihenfolge (Rang), in der die Unterhaltspflichten zu bedienen sind, kommt es dabei nicht an.


  • Ist der Unterhaltspflichtige nur einer Person unterhaltspflichtig, wird er oder sie um eine Einkommensgruppe höher eingestuft und zahlt entsprechend höheren Kindesunterhalt.
  • Ist der Unterhaltspflichtige mehr als zwei Personen gegenüber unterhaltspflichtig, wird der oder sie um eine Einkommensgruppe niedriger eingestuft und zahlt entsprechend weniger Kindesunterhalt.

Reicht das verfügbare unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, mehrere Unterhaltspflichten gleichermaßen zu bedienen, kommt es auf die Reihenfolge (Rang) an, in der die Unterhaltspflichten nach dem Gesetz zu bedienen sind. Dabei haben minderjährige und privilegierte volljährige Kinder vorrangig Anspruch auf Unterhalt. Reicht das Einkommen nicht aus, den Unterhaltsanspruch mehrerer gleichrangiger Kinder zu bedienen, muss eine Mangelfallberechnung erfolgen. Danach ist das verfügbare Einkommen gleichmäßig auf die Kinder aufzuteilen.


Was ist, wenn das Einkommen mit dem Kindesunterhalt nicht Schritt hält?

Es ist nachvollziehbar, wenn unterhaltspflichtige Elternteile die höheren Kindesunterhaltsbeträge beanstanden, weil sich das eigene Gehalt nicht gleichermaßen erhöht. Alles wird teurer, wer also soll das bezahlen?

Zum einen sollen die erhöhten Selbstbehalte gewährleisten, dass der eigene Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen so gut es geht gewährleistet bleibt.

Ist das Einkommen auch dann noch knapp, kann sich empfehlen, das unterhaltsrelevante Einkommen zu prüfen. Unterhaltsrelevant ist nur das Einkommen, das sich als sogenanntes bereinigtes Nettoeinkommen ergibt. Dieses ergibt sich, indem das Bruttoeinkommen um

  • Steuern,
  • Sozialversicherungsbeiträge,
  • berufsbedingte Aufwendungen,
  • private Altersvorsorgebeträge
  • und berücksichtigungsfähige Schulden zu reduzieren ist.

Da erfahrungsgemäß nicht unbedingt alle diese Kostenansätze bei der gegnerischen Berechnung Berücksichtigung finden, zahlt es sich oft aus, wenn Unterhaltspflichtige ihre Einkommensverhältnisse auf den Prüfstand stellen und eine professionelle Unterhaltsberechnung in Auftrag geben.

Unterhaltsberechnung durch iurFRIEND beantragen

Gerne können Sie bei uns eine Unterhaltsberechnung beantragen. Dies betrifft Unterhaltszahlende wie Unterhaltsempfänger gleichermaßen. Jeder von Ihnen hat ein faires Interesse daran, die korrekte Unterhaltshöhe zu erhalten oder zu entrichten. Erhalten Sie keinen oder zu wenig Unterhalt, geraten Ihre Kinder in Nachteil oder Ihnen wird die Rückkehr in die Arbeitswelt erschwert. Zahlen Sie als Unterhaltspflichtiger zu viel, verschulden Sie sich und landen auf absehbare Zeit in den roten Zahlen. Damit ist auch Ihrer Familie nicht geholfen.

Unsere Unterhaltsberechnungen sind rechtssicher, zuverlässig und bei Vorliegen aller relevanten Informationen auch zügig durchgeführt. Mit dem Ausfüllen unseres bequemen Online-Formulars verpflichten Sie sich noch zu keiner Zahlung - wir rufen Sie zunächst an, Sie hören den Preisvorschlag und können dann entscheiden, ob Sie die Berechnung beauftragen schriftlich.

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht – hier geht es zum Formular:



Anhang: Die Düsseldorfer Tabelle 2024

Düsseldorfer Tabelle 2024
Foto(s): iurFRIEND

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