Durstewitz und FAREDS: Abmahnung UWG, ODR-Verordnung

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Erneut liegt uns eine Abmahnung von Herrn Harald Durstewitz (Dachs Germany) vor, der sich von der Kanzlei FAREDS Rechtsanwalts-GmbH vertreten lässt. Wir haben bereits des Öfteren über diese Abmahnungen berichtet, u.a.:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-von-fareds-und-harald-durstewitz-kostenlose-ersteinschaetzung_179388.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-kanzlei-fareds-fuer-herrn-harald-durstewitz-dachs-deutschland_157346.html

Vorab: Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, können Sie gerne unsere kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt in Anspruch nehmen. Melden Sie sich gerne unter (Tel) 0251 / 208680-30, (Fax) 0251 / 208680-50 oder via eMail unter info@wd-recht.de. 

 

Gegenstand der Abmahnung

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, gegen wettbewerbsrechtliche Vorgaben verstoßen zu haben. Der abgemahnte Händler soll keinen anklickbaren Link auf die sog. OS-Plattform vorgehalten haben. Gem Art 14 Abs. 1 EU VO 524/2013 besteht die Pflicht des Unternehmers, der online Kauf- oder Dienstleistungsverträge schließt, mittels eines solchen Links über die Plattform zu informieren. Nach der Rechtsprechung hat der Link ausführbar zu sein, eine bloße Internetadresse reicht hiernach nicht aus.

Herr Durstewitz lässt von dem Abgemahnten fordern

  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR.

 

Tipp: Verhalten nach einer solchen Abmahnung

Eine richtige Reaktion auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann ebenso dafür sorgen, dass die Folgen beherrschbar und überschaubar bleiben, wie eine falsche Reaktion u.U. deutliche tatsächliche und finanzielle Nachteile entfalten kann. Zu einem richtigen Umgang mit einer solchen Abmahnung gehört

  • Die Einhaltung der (meist sehr kurzen) Fristen
  • Keine vorschnelle/übereilte Abgabe des eingeforderten Unterlassungsversprechens
  • Prüfung der Abmahnung auf ihre Berechtigung hin durch einen Fachmann

Gerade die Unterlassungserklärung sollte keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden, bindet ein solches Versprechen doch mind. 30 Jahre unter Androhung einer hohen Vertragsstrafe. Eine Abgabe erfordert eine richtige Vorbereitung, um nicht direkt in eine solche Strafe hineinzulaufen. Auch über den Umfang der strafbewehrten Bindung sollte sich der Unterzeichnende zunächst informieren, um das Versprechen auch einhalten zu können. Hier kann deutlich mehr versprochen werden, als dem Text der Unterlassungserklärung direkt zu entnehmen ist. Schließlich sollte eine solche Erklärung unbedingt zuvor modifiziert werden, wenn Unterlassung versprochen werden soll.

 

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Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen. Die Kanzlei Fareds kennen wir seit vielen, vielen Jahren, die hier besprochenen Abmahnungen sind uns ebenfalls gut und vielfach bekannt.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht.

Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden. Sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden.

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten!

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