EC-Karten Missbrauch

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Wer haftet, wenn mein Konto geplündert wird?

Ist man beklaut worden oder hat man sein Portemonnaie irgendwo verloren, ist das schon mehr als ärgerlich. Noch unerfreulicher ist es, wenn man den Verlust erst spät bemerkt und sich dann bereits jemand mit der EC-Karte am eigenen Konto bedient hat. Hier gilt es nun, einen kühlen Kopf zu bewahren und nicht gleich zu verzweifeln. Denn: Es gibt durchaus Chancen, den entstandenen Schaden erstattet zu bekommen, sofern man seine Sorgfaltspflichten nicht grob fahrlässig verletzt hat.

Doch was bedeutet das genau?

Generell gilt: Als Kunde ist man selbst dazu verpflichtet, die EC-Karte und Sicherheitsmerkmale, wie zum Beispiel die PIN, sorgfältig aufzubewahren. Dazu gehört auch, der Bank den Verlust der Karte unverzüglich zu melden, nachdem man hiervon Kenntnis erlangt hat. Wer seine Karte nicht unmittelbar sperren lässt oder wer anderweitig grob fahrlässig handelt, muss selbst für den Schaden aufkommen. Anderenfalls haften die Kreditinstitute.

Die Frage lautet also: Was gilt als grobe Fahrlässigkeit und was nicht?

Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH ist es nicht grob fahrlässig, die EC-Karte und die dazugehörige PIN in der Wohnung zu verwahren, wenn sich beides in verschiedenen Räumen befindet. Wer alleine wohnt, kann seine EC-Karte zudem in der verschlossenen Wohnung offen liegen lassen, ohne sich der groben Fahrlässigkeit schuldig zu machen. Das gilt jedoch nicht, wenn es sich um die Karte plus PIN handelt. Das gemeinsame Aufbewahren von Karte und Geheimzahl wird grundsätzlich als grob fahrlässig eingestuft, sei es in der Hosen -oder Handtasche oder im Schließfach einer Klinik.

Eine Pflicht, die PIN auswendig zu lernen und den Brief mit der Mitteilung zu vernichten, gibt es nicht. Das Vermerken der PIN in einem Notiz· oder Adressbuch ist aber grob fahrlässig, da dieses typischerweise zusammen mit der Karte entwendet werden kann. Nicht grob fahrlässig ist es aber, die Geheimnummer so geschickt in einem Adressbuch zu kodieren, dass ein Finder diese auch nach intensiver Lektüre und Anstrengung nicht entschlüsseln kann. Doch Vorsicht: Es reicht nicht aus, die PIN als Telefonnummer zu tarnen. Das Haftungsrisiko liegt ebenfalls beim Inhaber, wenn dieser die Karte auch nur kurzfristig an einem öffentlich zugänglichen Ort unbeaufsichtigt lässt (z. B. Ablegen von Brieftasche samt Zahlungskarte in einem Einkaufswagen oder auf dem Tisch in einem Geschäft, Zurücklassen der Karte im Büro oder Dienstraum). Grob fahrlässig ist es auch, wenn der Karteninhaber die PIN einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht wurde. Ein Ermöglichen des Ausspähens gilt in nur seltenen Fällen als grobe Fahrlässigkeit, etwa wenn sich der Inhaber bei der Eingabe der PIN in besonderem Maße sorglos verhalten hat. Dafür reicht es nicht aus, die PIN an einem freistehenden Automaten einzugeben. Es ist Aufgabe der Kreditwirtschaft an Geldausgabeautomaten oder POS-Terminals für Sicherheit zu sorgen.

Beim Onlinebanking ist es in der Regel grob fahrlässig, wenn der Nutzer bewusst mehr als eine TAN (Transaktionsnummer) eingibt oder sich mit einer leicht erkennbar gefälschten Internetseite verbinden lässt bzw. dort seine Daten eingibt. Gefährlich sind auch sogenannte „Phishing"-Attacken, bei denen eigene Daten per E-Mail täuschend echt abgefragt werden. Hier ist jedoch die Bank in der Pflicht, den Kunden wiederholt darauf hinzuweisen, dass sie die PIN oder die TAN niemals abfragen würde. Tut sie dies nicht, scheidet ein fahrlässiger Verstoß seitens des Kunden aus, wenn er seine Sicherheitsmerkmale auf diese Weise mitteilt.


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