Urteil im Bankrecht

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Urteil im Bankrecht - Bundesgerichtshof erklärt Erbnachweisklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse für unwirksam

Erben eines verstorbenen Kontoinhabers wurden von der Bank oder Sparkasse häufig aufgefordert, einen Erbschein zu Legitimationszwecken vorzulegen. Ein Erbscheinsantrag bedarf der notariellen Beurkundung oder der Beurkundung durch das zuständige Nachlassgericht. Die damit verbundenen nicht unerheblichen Notar- und Gerichtskosten waren für die Erben ärgerlich, wenn ein Erbschein für andere Zwecke gar nicht benötigt wurde. Die weit verbreitete Praxis der Banken und Sparkassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einen Erbschein zu fordern, hat nun ein Ende. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich entschieden, dass der Erbe von Rechts wegen nicht verpflichtet sei, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Vielmehr kann dieser Nachweis auch in anderer Form erfolgen.

Der BGH hat entschieden, dass die von einem Verbraucherschutzverband angegriffene AGB-Regelung der richterlichen Inhaltskontrolle nicht standhalte. Die fragliche AGB sei mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und benachteilige die Kunden der Sparkasse entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Klausel gewährte der beklagten Sparkasse generell und unabhängig davon, ob im Einzelfall das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente einfacher und/oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann, das Recht, auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. Der BGH hat der Sparkasse zwar zugestanden, dass diese nach dem Tod eines Kunden grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran habe, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den wahren Erben des Kunden zu entgehen. Daraus folge indessen nicht, dass sie einschränkungslos die Vorlegung eines Erbscheins verlangen könne. Vielmehr seien im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung die Interessen des wahren Erben vorrangig. Ihm sei regelmäßig nicht daran gelegen, auch in Fällen, in denen er sein Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbseheins nachweisen kann, das unnütze Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinsverfahren anstrengen zu müssen. Die Entscheidung des BGH bedeutet, dass die Bank oder Sparkasse von demjenigen Rechtsnachfolger, der sein Erbrecht durch Vorlage eines notariellen Testaments oder auch eines unzweifelhaften privatschriftlichen Testaments nachweisen kann, kein Erbschein gefordert werden darf.


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