Urteil im Vertragsrecht

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Urteil Vertragsrecht - Kein Schmerzensgeld für Friseurkundin

Im November 2010 suchte die Klägerin das Haarstudio ihrer Friseurin in Detmold auf, um sich dort die Haaransätze färben zu lassen. Da sie mit deren Dienstleistung nicht zufrieden war, nahm die Klägerin ihrer Friseurin im Juni 2011 vor dem Amtsgericht Detmold auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von Euro 1.000,00 in Anspruch. Dazu behauptete sie, die verklagte Friseurin habe ihr eigenmächtig linksseitig die Haare, die sie zehn Jahre habe wachsen lassen, um etwa 10 cm gekürzt. Zudem sei ihr Haar durch ein nicht fachgerechtes Vorgehen beim Färben so geschädigt worden, dass nach dem Friseurbesuch die Haarspitzen im erheblichen Umfang abgebrochen seien. Die Friseurin hingegen bestritt, die Haare ihrer Kundin gekürzt zu haben. Die Tönung habe sie fachgerecht durchgeführt. Eventuelle Haarschäden seien auf die Vorbelastung des Haares zurückzuführen.

Das Amtsgericht Detmold wies die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Urteil vom 25. Oktober 2012 ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Sachverständige nicht sicher habe feststellen können, dass die Friseurin die Haare auf der linken Seite gekürzt habe. Bei dem vermeintlichen Haarschnitt könne es sich auch um einen Abbruch der Haarspitzen handeln. Das Haar der Klägerin sei nämlich wegen vorangegangener Tönungen im erheblichen Umfang vorgeschädigt gewesen. Auch dass die Friseurin die Tönung nicht fachgerecht durchgeführt habe, habe der Sachverständige nicht feststellen können. Insbesondere seien weder die Vorgehensweise der Friseurin noch die von ihr verwendete Farbkonzentration zu beanstanden. Dass der Sachverständige eine Pflichtverletzung nicht sicher habe feststellen können, gehe zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Klägerin.

Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung seitens der Klägerin eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Die Berufungskammer schloss sich den Ausführungen des Amtsgerichts an. Ergänzend führte es aus, dass die Klägerin auch aus einer unterlassenen Beratung der Friseurin keinen Schmerzensgeldanspruch herleiten könne. Eine fehlende Aufklärung sei lediglich für die Frage der Wirksamkeit der Einwilligung in die Verletzungshandlung von Bedeutung.

Im vorliegenden Fall fehle es aber schon an einer entsprechenden Pflichtverletzung, da nicht feststehe, dass die Behandlung der Friseurin eine Schädigung der Haare der Klägerin bewirkt habe.



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