Ehrenamtliche Tätigkeit im Verein und Steuern sparen

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  1. In welchem Maß kann ich mich in einem Verein gegen Übungsleiterpauschale engagieren, ohne dass es steuerpflichtig wird?

Seit 2013 können Sie nebenberuflich als Ausbilder, Dozent, Pfleger, Erzieher oder Künstler mit der Übungsleiterpauschale bis zu 2400 Euro im Jahr verdienen, ohne das Geld versteuern zu müssen. Begünstigt werden Sie nur, wenn Ihre Tätigkeit eine pädagogische Ausrichtung hat, Sie künstlerisch arbeiten oder alte, kranke oder behinderte Menschen pflegen. Um vom Freibetrag zu profitieren, müssen Sie für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft tätig sein, in der Sie im mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich arbeiten. Beispiele für begünstigte Tätigkeiten sind Sporttrainer, Chorleiter und Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung, zum Beispiel Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen, Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimmunterricht, sowie im Rahmen der beruflichen Ausbildung und Fortbildung.

  1. Was muss ich bei Geld- und Sachspenden hinsichtlich steuerlicher Absetzbarkeit bedenken?

Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig. Allerdings sind Spenden an bestimmte Einrichtungen auf einen bestimmten Betrag begrenzt abzugsfähig. Dies gilt für Spenden an Einrichtungen, die in Paragraf 4a, Absatz 3 Ziffern 1-3, Absatz 4 und Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich aufgezählt werden, und an Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und daher in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen auf der Website des Bundesfinanzministeriums ohne Gültigkeitsende erscheinen. Spenden an eine gemeinnützige Organisation können Sie bis zu einem Anteil von 20 Prozent Ihrer Einkünfte geltend machen. Für Spenden bis 100 Euro müssen Sie nicht unbedingt Belege einreichen. Bis 200 Euro gelten vereinfachte Nachweispflichten. Spenden in das Vermögen einer Stiftung lassen sich mit bis zu einer Million Euro als Sonderausgaben geltend machen. Wenn Sie an politische Parteien spenden, sind bis zu 1650 Euro absetzbar. Wer kein Geld spenden will, kann auch Sachspenden leisten. Sie können auch Ihren Zeitaufwand im Ehrenamt als Spende absetzen.

  1. Wann spricht man von Sachspenden?

Sachspenden können Wirtschaftsgüter aller Art sein. Einnahmen eines Vereins, für die dieser eine Gegenleistung erbringt, sind keine Spenden, weil in diesem Fall die Ausgabe des Förderers nicht unentgeltlich erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Zuwendung den Wert der Gegenleistung übersteigt. Eine Aufteilung der Zuwendung in ein Entgelt für die Gegenleistung und eine Spende ist nicht zulässig.

  1. Was gilt für Flüchtlingshilfemaßnahmen? Werden diese steuerlich vereinfacht gehandhabt?

Das Bundesfinanzministerium hat alle Finanzämter angewiesen, eine großzügige Spendenpraxis zu akzeptieren. Für Flüchtlingshilfsmaßnahmen zwischen dem 1. August 2015 und dem 31. Dezember 2016 gelten folgende Ausnahmeregelungen: Der vereinfachte Spendennachweis gilt auch für Beträge von mehr als 200 Euro. Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen Spenden sammeln. Außerdem gibt es für sie Nachweiserleichterungen. Auch nicht gemeinnützige Organisationen können auf Treuhandkonten Spenden sammeln. Werden die gesammelten Gelder an eine gemeinnützige Organisation für Flüchtlingshilfe weitergeleitet, dann sind sie steuerlich als Sonderausgaben abziehbar. Das gilt etwa für mehrere Vereine, die sich zusammengetan haben, um im Rahmen einer Spendenaktion Geld für Flüchtlinge auf einem einheitlichen Konto zu sammeln. Arbeitnehmer können einen Teil ihres Lohns spenden. Wenn der Arbeitgeber diesen vom Bruttogehalt einbehält und direkt an eine gemeinnützige Einrichtung zugunsten der Flüchtlingshilfe überweist, muss darauf weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung entrichtet werden.

  1. Wie hoch dürfen Aufwandsentschädigung und Ehrenamtspauschale sein, damit sie nicht versteuert werden müssen?

Falls Vereine den Vorstandsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung zahlen möchten, so ist dies möglich. Hierzu muss aber eine entsprechende Satzungsänderung erfolgen und die Aufwandsentschädigung aufgenommen werden. Der Begriff der Aufwandsentschädigung bedeutet eine Vergütung, beispielsweise für geleistete Arbeit oder die Zeit, die dafür aufgewendet wurde. Nach dem 2007 beschlossenen „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ können pauschale Aufwandsentschädigungen ohne Einzelnachweis in Höhe von bis zu 720 Euro pro Jahr – also durchschnittlich 60 Euro pro Monat – gezahlt werden, ohne dass sie beim Verein oder beim Empfänger zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen. Der Betrag muss aber „fließen“. Es handelt sich also nicht um einen Steuerfreibetrag, der pauschal vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden kann. Wenn der Empfänger der Ehrenamtspauschale allerdings schriftlich erklärt, den Betrag wieder zu spenden – das nennt sich dann Aufwandsspende –, dann muss ausnahmsweise kein Geld fließen.

  1. Was versteht man hingegen unter einem Aufwandsersatz?

Beim Aufwendungsersatz geht es hingegen niemals um eine Zahlung für geleistete Arbeit. Wann ein Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht, ist in § 670 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt: „Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“ So sind Telefonkosten, Portokosten und Kosten für Büromaterial erstattungsfähig. Für Fahrten, die außerhalb des Vereinssitzes im Interesse des Vereins vorgenommen werden, darf eine steuerfreie Aufwandsentschädigung in Höhe von max. 0,30 € pro gefahrenem Kilometer bei Benutzung des eigenen Pkw gewährt werden. Auch die Zahlung der steuerlichen Reisekostensätze, wie der Übernachtungspauschale und des Verpflegungsmehraufwands, falls eine Fahrt über 8 Stunden hinausgeht, ist möglich. Aufwendungsersatz kann zusätzlich zur Aufwandsentschädigung/Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden.


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