Eigenhändigkeit eines Testamentes

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Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Hamm hat sich in seinem Beschluss vom 17.12.2012 (Az.: I-15 W 231/12) mit der Frage auseinandergesetzt, wann ein eigenhändig geschriebenes Testament formgültig ist.

Ein Testament ist grundsätzlich nur dann als eigenhändig geschriebenes Testament formgültig, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht. Das hat derjenige nachzuweisen, der sich zur Begründung seines Erbscheinantrages auf die Wirksamkeit des Testamentes beruft.

Der im Dezember 2011 im Alter von 71 Jahren verstorbene Erblasser hatte im Oktober 2011 ein Testament geschrieben. Die in der Testamentsurkunde bedachten Personen hatten die Ausstellung eines sie als Erben ausweisenden Erbscheines beantragt. Die zu den näheren Umständen der Anfertigung dieses Testamentes durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass ein Zeuge dem seinerzeit bereits geschwächten Erblasser beim Schreiben des Testamentes geholfen hatte. Da der Zeuge eine eigene Schreibleistung des Erblassers nicht sicher bestätigen konnte und auch das Schriftbild des Testamentes nicht für eine solche sprach, konnte der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Hamm die Einhaltung der gesetzlichen Form des § 2247 BGB und damit die wirksame Errichtung des Testamentes nicht sicher feststellen. Deshalb wurde der Antrag auf Erteilung eines dem Inhalt der Testamentsurkunde entsprechenden Erbscheines zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Gericht darauf hingewiesen, das eine Eigenhändigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorschrift zwingend voraussetze, dass der Erblasser die Testamentsniederschrift selbst angefertigt habe. Durch Dritte hergestellte Niederschriften seien immer unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und von ihm unterschrieben worden seien. Die nach dem Gesetz zwingend notwendige Eigenhändigkeit sei nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt werde und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt würden. Der Erblasser müsse die Gestaltung der Schriftzüge selbst bestimmen. Zulässig sei eine unterstützende Schreibhilfe, solange der Erblasser die Schriftzeichen selbst forme. Für ein formgültiges eigenhändiges Testament verlange das Gesetz eine insoweit unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist es ratsam, einem Erblasser, der Schriftzüge nicht im Wesentlichen selbst formen kann, eine Hilfe dadurch zukommen zu lassen, dass möglichst ein Notar zur Erstellung eines notariellen Testamentes hinzugezogen wird. Sollte dieses aus räumlichen Gründen im Sinne von § 2250 Abs. 1 BGB oder wegen naher Todesgefahr im Sinne von § 2250 Abs. 2 BGB nicht möglich sein, kann ausnahmsweise ein mündlich geäußertes Testament vor drei Zeugen oder im Sinne von § 2249 BGB vor dem Bürgermeister erstellt werden.

RA Arno Wolf

Fachanwalt für Erbrecht,

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