Eilantrag gegen Tanzverbot auf Hochzeitsfeier erfolgreich

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Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 17. August 2021, Az.: 14 E 3490/21, dem Eilantrag eines Hochzeitspaares stattgegeben, mit dem sich dieses gegen das in der Coronavirus-Eindämmungsverordnung der Stadt Hamburg geregelte und auch für private Feierlichkeiten in Veranstaltungsräumen geltende Tanzverbot gewandt hatte.

In seiner Begründung führt das Gericht aus, dass die Stadt Hamburg die Teilnehmerzahl der Hochzeit fehlerhaft berechnet hatte und, dass das Tanzverbot für diese Hochzeit mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein unverhältnismäßiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Handlungsfreiheit der Antragsteller darstellen würde.

1. Berechnung der Teilnehmerzahl

Nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung wären auf der Hochzeitsfeier 10 Personen zugelassen. Bei der Hochzeit sind 51 Gäste nach der Berechnung des Gerichts eingeladen. Damit wäre nach Auffassung der Stadt Hamburg die begrenzte Teilnehmerzahl überschritten gewesen. Unter den Hochzeitsgästen sind jedoch 41 Gäste durchgeimpft. Die Kammer des Gerichts rechnete die 41 durchgeimpften Gäste bei der Berechnung der Teilnehmerzahl nicht mit, da Geimpfte und genesene Personen nach der Schutzausnahmeverordnung (SchAusnamV) des Bundes bei der Berechnung der Teilnehmerzahl für private Feierlichkeiten nicht zu berücksichtigen seien. Nach der Begründung des Gerichts verkannte die Stadt Hamburg damit die Anwendung des Art. 31 GG, wonach Bundesrecht dem Landesrecht vorgeht.

2. Keine Verhältnismäßigkeit des ausnahmslosen Tanzverbots

Die Kammer begründet die Aufhebung des Tanzverbots damit, dass ein ausnahmslos geltendes Tanzverbot dazu führen würde, dass auch auf Veranstaltungen nicht getanzt werden dürfe, von denen keine relevante Gefahr für das Infektionsgeschehen ausgehen würde. So würde der Fall hier liegen: Der Verordnungsgeber würde Hochzeiten im privaten Wohnraum für vertretbar halten und diese würden keinerlei Einschränkungen unterliegen. Von der geplanten Hochzeit würde ebenfalls ein sehr niedriges Infektionsrisiko ausgehen. Es würde sich um eine geschlossene Gesellschaft, mit einer überschaubaren Teilnehmerzahl, in einem 320 qm großen Ballsaal mit 8,30 m hohen Decken, großzügigen Lüftungsmöglichkeiten und einem ausreichenden Hygienekonzept handeln.

3. Berücksichtigung der Entscheidung bei künftigen Eindämmungsverordnungen

elblaw Rechtsanwälte freut sich, dass das von ihrem Rechtsanwalt Bernhard A. Maurer betreute Eilverfahren in der ersten Instanz erfolgreich verlaufen ist und das Verwaltungsgericht dem gestellten Antrag stattgegeben hat.

„Bei den künftigen Aktualisierungen der Coronavirus-Eindämmungsverordnungen wird die Freie und Hansestadt Hamburg diese Entscheidung zu berücksichtigen haben“ erklärt Rechtsanwalt Bernhard A. Maurer. „Sie wird berücksichtigen müssen, ob vollständig Geimpfte an Veranstaltungen teilnehmen und, dass vollständig Geimpfte nach derzeitigen Erkenntnissen keine wesentliche Rolle mehr spielen und Impfdurchbrüche nur einen Anteil von 0,023% bei den vollständig Geimpften einnehmen. Es wird zu berücksichtigen sein, ob ein unkontrolliertes Hinzutreten Dritter ausgeschlossen werden kann. Die Stadt Hamburg wird sich nicht auf den Abschluss des Impfgeschehens wirksam berufen können, da dieser aufgrund des natürlichen Bevölkerungsaustauschs nie „abgeschlossen“ sein kann. Angesichts der derzeitigen Wertungen des Verordnungsgebers kommt es für die Bewertung der vom Tanzen ausgehenden Infektionsgefahren bei ähnlich gelagerten Fällen nicht auf die Gefährdung der Gäste der Hochzeitsgesellschaft untereinander, sondern nur auf die Gefährdung veranstaltungsfremder Personen, im entschiedenen Fall namentlich Hotelangestellte und andere Hotelgäste an. Die Stadt Hamburg ist nach der Begründung der Kammer grundsätzlich dazu verpflichtet ein etwaiges Tanzverbot einer Einzelfallprüfung zu unterziehen. Die Stadt Hamburg kann eine Prüfung nicht mit dem Argument verneinen, dass der Prüfungsaufwand unverhältnismäßig sein würde. Sie hat die Möglichkeit die Bearbeitung von beantragten Ausnahmegenehmigungen an geeignete Nachweispflichten der Antragsteller zu knüpfen. Bei der Prüfung einer Ausnahmegenehmigung wird zu prüfen sein, wer, wann, wie lange und wo und mit welchem Hygienekonzept und Lüftungsmöglichkeiten feiern und tanzen möchte.“


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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