Schulzuweisung – 1. Klasse (Hamburg)

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In Hamburg wurden die ersten Bescheide über die Einschulung (1.Klasse) zum Schuljahr 23/24 verschickt.


Gegen den Zuweisungsbescheid ist der Rechtsbefehl des Widerspruchs zulässig. Auch dann, wenn man „nur“ den Zweit- oder Drittwunsch erhalten hat.


Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu erheben.


Die Wahl der Grundschule prägt das Kind mindestens vier Jahre. Eltern richten sich daher richtigerweise nach den Bedürfnissen des Kindes, wenn sie die Schulwahl treffen. Das Hamburgische Schulgesetz hingegen will gem. § 42 Abs. 7 HmbSG vornehmlich eine rechtssichere Entscheidung herbeiführen. Diese beiden Herangehensweisen stehen nicht selten im Gegensatz zueinander.


In den letzten Jahren ist es immer häufiger notwendig geworden, ein gerichtliches Eilverfahren anzustrengen. Hier ist in jedem Einzelfall konkret zu besprechen, ob ein Eilverfahren erforderlich oder gewünscht ist. Hintergrund ist, dass die Schulbehörde in einigen Fällen (freie) Schulplätze vergeben hat, ohne dass den anderen Widerspruchsführern Akteneinsicht gewährt oder die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde.


Für das Widerspruchsverfahren ist es notwendig, die Argumente der Eltern und die Kriterien des Schulgesetzes sorgsam zu prüfen. In einem Erstberatungsgespräch werde ich Sie über die Möglichkeiten und das Verfahren umfassend informieren.


Für ein Erstberatungsgespräch ist es sinnvoll, wenn Sie den Zuweisungsbescheid und - wenn vorhanden - die Kontaktdaten der Rechtsschutzversicherung mitbringen.


Bernhard Maurer

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Schulrecht 1. Klasse Hamburg


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