Ein Stich ins Herz – Vertretung bei Strafverfahren mit Mord und Totschlag

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Im September 2017 erstach ein Vater (56) seinen Sohn (27) mit einem Stich ins Herz. Nun steht er wegen Totschlags vor dem Landgericht.

Das Zusammenleben mit seinem Sohn beschreibt er als schwierig. Bereits als Kind sei der Sohn auffällig und aggressiv gewesen. Später seien dann Drogen und Alkohol dazugekommen. Dabei hätten sich die Aggressionen des Sohnes auch gegen seine Eltern gerichtet.

2008 nahm sich die an Depressionen erkrankte Frau des Angeklagten das Leben, weil sie das alles nicht mehr verkraftete. Danach sei alles nur noch schlimmer geworden.

Nach dem Rausschmiss bei der Mutter seiner Kinder lebte der Sohn wieder im Haus des Vaters. Dieser verbarrikadierte sich zuletzt aus Angst vor dem eigenen Sohn in seinem Schlafzimmer, wenn der Sohn bereits morgens trank und den Vater provozierte und demütigte.

Trotzdem habe der Vater immer gehofft, dass es besser werden würde.

Am Tatabend sei der Sohn wütend gewesen, weil das Jobcenter ihm das Geld gestrichen habe. Daher habe er sich in eine aggressive Stimmung getrunken und sei dann schlafen gegangen. Später sei er jedoch wieder ins Wohnzimmer zurückgekehrt und habe mit dem Vater gemeinsam Rum getrunken bis beide betrunken waren und der Sohn angefangen habe den Vater zu beschimpfen und zu schlagen.

Als der Sohn sich wieder schlafen gelegt hatte, sei der Vater mit einem Messer in der Hand zu dessen Bett gegangen, um mit ihm zu reden. Ohne Messer habe er sich das nicht mehr getraut. Der Sohn sei jedoch nur aus dem Schlaf hochgeschreckt, habe den Vater beleidigt und nach ihm getreten.

Daraufhin habe der Vater dem Sohn den tödlichen Messerstich ins Herz versetzt.

Das Ermittlungsverfahren wegen Totschlags 

Für den Beschuldigten beginnt das Strafverfahren meist mit der Vorladung wegen Totschlags. Der Beschuldigte kann aber auch erst mit der Zustellung der Anklageschrift von dem Strafverfahren Kenntnis erlangen.

Sollten Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, so empfehlen wir Ihnen, dieser nicht Folge zu leisten. Als Beschuldigter haben Sie ein Schweigerecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Eine unüberlegte Aussage vor der Polizei kann Ihnen den Weg zu einem Freispruch abschneiden, sei sie auch noch so gut von Ihnen gemeint gewesen. Meistens werden Sie gar nicht merken, dass die Vernehmungsbeamten Sie Dinge fragen, zu denen Sie besser hätten schweigen sollen. Dies ist keine böse Absicht der Polizisten, sondern Teil ihres Jobs den Sachverhalt zu ermitteln.

Der Totschlag

Gemäß § 212 StGB wird bestraft, wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein. 

Totschlag wird als das Töten eines Menschen definiert. Demnach ist hier die zurechenbare Verursachung des Todes durch eine beliebige Handlung gemeint, die dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu beenden.

Eine gesetzliche Definition des Todes gibt es nicht. Allerdings wird in der Rechtspraxis unter dem Tod i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Transplantationsgesetzes der Gesamthirntod, also der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktionen des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms verstanden.

Eine bestimmte Handlungsweise wird dabei, anders als beim Mord gemäß § 211 StGB, nicht vorausgesetzt. Der Tod des anderen Menschen geschieht meist durch direkte Verletzungen, wie etwa Schläge, Tritte, Schüsse, Stiche, Würgen, Ertränken oder Vergiften. Aber auch das Erschrecken eines Herzkranken kann die Tötung eines anderen Menschen darstellen.

Der Tod kann dabei auch durch das Unterlassen einer Handlung herbeigeführt werden. Beispielhaft hierfür ist etwa das Verhungernlassen oder das Nichtversorgen eines Unfallopfers. Entscheidet dabei ist jedoch immer, dass durch das Eingreifen des Täters bei einer bestehenden Rettungsmöglichkeit der Tod des Opfers, wie er konkret eingetreten ist, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können.

Zudem wird verlangt, dass der Unterlassungstäter eine Handlungspflicht als Garant für das Opfer innehatte. Für eine Garantenstellung muss daher eine besondere Pflichtenstellung vorliegen, die über die für jedermann geltende Handlungspflicht hinausgeht. Beispielhaft sind hierbei familiäre Bindungen, so also die Eltern für ihre Kinder. Aber auch eine Garantenstellung aus pflichtwidrigem Vorverhalten ist denkbar.

Der Totschlag wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Verhalten bei Vorladung oder Anklage wegen Totschlags

Sofern Sie in Verdacht eines Totschlags oder Mordes geraten, sollten Sie dringend einen Strafverteidiger mit Ihrem Fall vertraut machen. Zusammen mit Ihnen kann Ihr Strafverteidiger dann auf Grundlage der Ermittlungsakten eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.

Gerne können Sie kurzfristig einen Termin in unserer Kanzlei an einem unserer Berliner Standorte vereinbaren. Als bundesweit tätiger Anwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen gerne in allen Abschnitten des Strafverfahrens zur Seite und entwickle Ihre persönliche Verteidigungsstrategie. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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