Einführung von Kurzarbeit mittels fristloser Änderungskündigung?

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Gerade in der Corona-Pandemie haben viele Arbeitgeber die Kurzarbeit als ein probates Mittel zur Überbrückung dieser schwierigen Phase für sich entdeckt. Dennoch: Kurzarbeit kann nicht einfach vom Arbeitgeber angeordnet werden. 

Vielmehr bedarf es hierfür einer Rechtsgrundlage. Diese kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben. 

Sollte der Arbeitgeber jedoch nicht tarifgebunden sein, keinen Betriebsrat haben und auch keine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag aufgenommen haben, muss er mit jedem einzelnen Mitarbeiter eine Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit treffen. 

Hier ist guter Rat teuer, falls sich der Mitarbeiter weigert, eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen.


Kann mittels einer Änderungskündigung Kurzarbeit eingeführt werden?

In dem zugrundeliegenden Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.10.2020 (Az: 11 Ca 2959/20) hatte die Arbeitnehmerin die Unterzeichnung einer entsprechenden Vereinbarung ihrer Arbeitgeberin zur Einführung von Kurzarbeit abgelehnt. 

Die Arbeitgeberin sprach sodann eine fristlose, hilfsweise ordentliche fristgerechte Änderungskündigung aus. Mit dieser sollte die Arbeitgeberin berechtigt werden, für die Zeit vom 18.05.2020 bis voraussichtlich 31.12.2020 Kurzarbeit bei Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und der weiteren Voraussetzungen der § 95 ff SGB III einzuführen. Beginn und Ende der Kurzarbeit sollten dabei ebenso wie die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit mit einer Ankündigungsfrist von drei Wochen erfolgen. 

Die Arbeitnehmerin legte hiergegen eine sogenannte Änderungskündigungsschutzklage ein.

Das Arbeitsgericht bejahte jedoch die Wirksamkeit der fristlosen betriebsbedingten Änderungskündigung. Das dringende betriebliche Erfordernis ergebe sich aus dem erheblichen Arbeitsausfall im Betrieb der Arbeitgeberin. 

Das Gericht ging auch von der Verhältnismäßigkeit der Kündigung aus, zumal die Kurzarbeit zeitlich begrenzt gewesen sei, eine Ankündigungsfrist zur Anordnung der Kurzarbeit enthielt und im Vorfeld versucht wurde eine einvernehmliche Vereinbarung zu treffen.

Die Ausführungen dieser Entscheidung zeigen, dass die Rechtsprechung dem Arbeitgeber ein Werkzeug an die Hand gibt, um kurzfristig auf eine derartige Krise zu reagieren. Vorausgesetzt, der Arbeitgeber setzt dieses richtig ein.


Fragen zur Kurzarbeit mittels fristloser Änderungskündigung?

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich, aber auch generell Fragen zum Arbeitsrecht haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Wenn Sie Unterstützung benötigen, melden Sie sich bei mir.
Ich helfe Ihnen gerne.

Ihr Christian Seidel
E-Mail: c.seidel@acconsis.de

 

Foto(s): Ernst Fesseler

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