Eingruppierung von Urkundsbeamten und Geschäftsstellenverwaltern an den deutschen Gerichten

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Die Eingruppierung von Geschäftsstellenverwaltern und Urkundsbeamten in der Justizverwaltung

Wir Anwälte haben täglich mit ihnen zu tun – den Damen und Herren Geschäftsstellenverwalter und Urkundsbeamten, die an allen Gerichten in Deutschland, vom kleinsten Amtsgericht bis zum Bundesverfassungsgericht, insbesondere für die Betreuung der Aktenvorgänge in der Geschäftsstelle des Gerichts, verantwortlich sind.

Die Geschäftsstellenverwalter und Urkundsbeamten gehören zum öffentlichen Dienst und sind häufig nicht verbeamtet, sondern mit einem Arbeitsvertrag angestellt. Für sie gilt entweder der TVöD oder der TV-L, je nachdem, ob sie bei einem Bundesgericht oder einem niedrigeren Gericht und dann beim jeweiligen Bundesland beschäftigt sind. 

Sind die Geschäftsstellenverwalter und Urkundsbeamten richtig eingruppiert?

Für die Eingruppierung und damit die Höhe der vom Staat zu zahlenden Vergütung für Geschäftsstellenverwalter und Urkundsbeamte sieht das Tarifrecht mehrere Möglichkeiten vor, die davon abhängig sind, ob und gegebenenfalls wie viele schwierige Tätigkeiten im tarifrechtlichen Sinne zu erbringen sind. Das wiederum hängt davon ab, wie die verschiedenen Aufgaben im konkreten Einzelfall beim jeweiligen Gericht auf die verschiedenen Mitarbeiter verteilt sind. 

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – für eine Geschäftsstellenverwalterin am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass ihre Tätigkeit zu mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit schwierig ist mit der Folge, dass eine Höhergruppierung von der bisherigen Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 9a TVöD erreicht werden konnte.

In diesem Fall war die Klägerin mit sämtlichen mit der Aktenführung und -betreuung im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten einschließlich der Durchführung von Beglaubigungen und der Bearbeitung von Sachstandanfragen sowie darüber hinaus mit der Fertigung des Schreibwerks und der Verteilung der Neueingänge beauftragt. 

Die Bearbeitung von Sachstandsanfragen mit Auskunftsersuchen, die Beglaubigung von gerichtlichen Schreiben und die Erteilung von Bescheinigungen wie Rechtskraftzeugnissen sind schwierige Tätigkeiten im Sinne des Tarifrechts. Auch die Verteilung der neu eingegangenen Verfahren entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan und die Feststellung des zuständigen Richters sind als schwierig im Sinne des Tarifrechts anzusehen.

Wie erreiche ich die richtige Eingruppierung? 

Da die richtige Eingruppierung vom jeweiligen Einzelfall abhängig ist, sollte sie zunächst rechtlich geprüft werden. Gleichzeitig sollte die Höhergruppierung und die Nachzahlung der sich hieraus ergebenden Vergütung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden, um die tarifliche Ausschlussfrist nach § 37 TVöD/TV-L zu wahren. In einem weiteren Schritt schließt sich bei Ablehnung durch den Arbeitgeber gegebenenfalls die gerichtliche Geltendmachung im Wege einer Eingruppierungsklage an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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