Eingruppierung im öffentlichen Dienst

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Tätigkeitsmerkmale

Die Eingruppierung im öffentlichen Dienst richtet sich, so schreibt es der Tarifvertrag vor (z. B. TVöD), nach den sog. Tätigkeitsmerkmalen. Für den Angestellten im öffentlichen Dienst ist nicht recht verständlich, was genau damit gemeint ist und was er eigentlich tun muss, um seine Eingruppierung festzustellen oder prüfen zu können, ob er vielleicht Anspruch hat, höhergruppiert zu werden, also mehr Geld vom Dienstherrn zu erhalten. Für den Angestellten ist das aber von enormer Bedeutung, da er ggf. nicht warten will, bis der Vorgesetzte einen Höhergruppierungsantrag stellt oder sich der Personalrat beim Personalverantwortlichen für eine Höhergruppierung im Rahmen eines sog. Initiativantrages stark macht.

Obermerkmale, z. B. „gründliche, vielseitige Fachkenntnisse“

Die Obermerkmale der Vergütungsgruppe sind zum Teil wenig verständlich und für den geschulten Laien kaum zu erklären. Was soll sich dahinter verbergen und wie stelle ich fest, ob ich „gründliche, vielseitige Fachkenntnisse“ habe oder nicht. Hier helfen häufig die (Fall-)Beispiele der Vergütungsordnung weiter. Hier finden sich zum Teil Hinweise auf eine abgeschlossen Ausbildung oder einen abgeschlossen wissenschaftliche Hochschulabschluss. Diese objektiven Kriterien können als erster Ansatzpunkt helfen.

Übertragene Tätigkeit

Dann kommt es darauf an, welche Tätigkeiten der Dienstherr, entweder zu Beginn des Arbeitsverhältnisses oder im laufenden Arbeitsverhältnis, wissentlich übertragen hat. Hierzu muss der Angestellte ein genaues Tagebuch führen, im Zweifel über die Dauer von sechs Monaten, welche Tätigkeiten er täglich ausübt und welche Zeit (Zeitanteil) er für welche Tätigkeit aufwendet. Je minutiöser die Eintragungen, desto besser. Dies braucht der Angestellte nämlich im Zweifel für ein Gerichtsverfahren, das sog. Eingruppierungsfeststellungsverfahren. 

Die täglich aufgeführten Tätigkeiten, die jeweils mit einem Zeitansatz zu versehen sind, sind als sog. Einzeltätigkeiten dann zu Arbeitsvorgängen zusammenzufassen, damit ist nicht zu einer Atomisierung der Tätigkeiten kommt. Die Arbeitsvorgänge sind dann einzeln zu bewerten, zu gewichten und mit Zeitansätzen zu versehen. Diese zugegebenermaßen mühevolle Tätigkeit ist für einen Prozess unumgänglich und dann jedenfalls durchzuführen, wenn nicht auf andere Weise eine Höhergruppierung erreicht worden ist. 

Manchmal reichen auch grobe Aufstellungen aus, einen Personalverantwortlichen von einer richtigen, ggf. höheren Eingruppierung zu überzeugen. Und eine Höhergruppierung heißt am Ende in der Regel mehr Geld (höherer Bruttolohn) und höhere Beiträge aus der Rentenversicherung und der Zusatzversorgungskasse (z. B. VBL, ZVK etc.).


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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