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Einseitiger Gehweg: Wer muss im Winter Schnee räumen?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

So schön die weiße Pracht im Winter aussieht, so gefährlich kann sie auf Straßen und Gehwegen sein. Schnee und Eis sind schließlich glatt und führen so immer wieder zu Stürzen und Verletzungen. Aber wer ist eigentlich zur Räumung von Bürgersteigen verpflichtet?

Grundsätze zur Räum- und Streupflicht

Für die Sicherheit und Sauberkeit von öffentlichen Gehwegen ist zunächst einmal die Stadt oder Gemeinde verantwortlich. Allerdings gibt es nahezu überall Satzungen oder vergleichbare Vorschriften, wonach die Räum- und Streupflicht auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke abgewälzt wird.

Diese wiederum können entweder selbst Schnee schippen oder einen entsprechenden Auftrag an ein Reinigungsunternehmen vergeben. Ist das Grundstück oder eine darauf befindliche Eigentumswohnung vermietet, kann die Räum- und Streupflicht auch auf die Mieter übertragen werden. Das muss allerdings im Mietvertrag ausdrücklich geregelt sein.

Gehweg nur auf einer Straßenseite

In der Gemeinde Simonswald in Baden-Württemberg gab es jetzt Streit um eine neu gefasste örtliche Streupflichtsatzung. Nach dieser wird die Schneeräumpflicht einseitig nur den Anliegern auferlegt, auf deren Straßenseite der Gehweg tatsächlich verläuft.

Vorausgegangen war ein Streit von zwei Eigentümern gegenüberliegender Grundstücke, eines auf der Straßenseite mit und eines auf der Seite ohne Gehweg. Nach der bisherigen Satzung waren beide zum Schneeräumen auf dem einen Gehsteig verpflichtet, was den Grundstückseigentümer auf der Straßenseite ohne Bürgersteig aber offenbar wenig kümmerte.

Sein gegenüberliegender Nachbar hatte sich daraufhin mehrfach bei der Gemeinde beschwert. Die war allerdings der Meinung, dass sich die beiden Eigentümer da schon selbst einigen müssten, wer wann zu räumen hat. Dazu kam es allerdings nicht.

Satzungsänderung durch die Gemeinde

Stattdessen änderte die Gemeinde ihre Satzung dahingehend, dass nunmehr allein die Anlieger verpflichtet sind, auf deren Seite der Gehweg tatsächlich verläuft. Das war zulässig, entschied jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg.

Zwar könnten nach dem Landesstraßengesetz auch die Anlieger auf der gegenüberliegenden Straßenseite zur Gehwegreinigung und -räumung mitverpflichtet werden, die Entscheidung liegt aber bei der Gemeinde. Die von ihr erlassene Satzung verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Verpflichtung nur der Grundstückseigentümer auf der Gehsteigseite erfolgte auch nicht willkürlich, da sie schließlich durch den unmittelbaren Zugang auch die entsprechenden Vorteile vermehrt genießen konnten.

Fazit: Gibt es nur auf einer Straßenseite einen Bürgersteig, kann die Gemeinde bestimmen, dass nur der direkte Anlieger zum Schneeräumen verpflichtet ist. Letztlich kommt es immer auf die örtliche Satzung bzw. für Mieter auf den Mietvertrag an, ob und in welchem Umfang geräumt oder gestreut werden muss.

(VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 10.11.2015, Az.: 5 S 2590/13)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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