Einsicht in die Patientenakte nach der neuesten Rechtsprechung

  • 2 Minuten Lesezeit

Das OLG Dresden hat entschieden: Die Patientenakte ist an den Patienten zu übersenden. Die Kosten sind vom Patienten zu tragen. 

Mit der Einführung des Behandlungsvertrages in den §§ 630a ff. BGB wurde auch explizit in § 630g BGB geregelt, dass dem Patienten Einsicht in die vollständige Patientenakte zu gewähren ist. Die Einsichtnahme darf nur dann abgelehnt werden, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Dies stellt eine absolute Ausnahmeregelung dar und muss ausführlich durch den behandelnden Arzt begründet werden.

Der Patient, der einen Behandlungsfehler geltend machen möchte oder durch einen Rechtsanwalt prüfen möchte, ob seine Behandlung nach dem medizinischen Standard erfolgt ist, ist auf den Inhalt der Patientenakte zwingend angewiesen. Sofern daher in einem medizinrechtlichen Fall ein Rechtsanwalt in Anspruch genommen wird, wird regelmäßig die Patientenakte angefordert und sich hierbei auf § 630g BGB berufen.

Dokumentationspflicht

Der Arzt ist verpflichtet, seine Behandlung vollständig zu dokumentieren. Mit der Dokumentation gilt der Anschein, dass die Behandlung korrekt ausgeführt wurde. Dem Patienten obliegt es sodann das Gegenteil zu beweisen. Kommt der Arzt dieser Pflicht zur Dokumentation jedoch nicht nach, gilt eine angegebene Behandlung als nicht durchgeführt. Nunmehr liegt die Beweispflicht beim Arzt, dass die Behandlung überhaupt und sodann nach dem medizinischen Standard ausgeführt wurde.

Der Inhalt der Patientenakte ist daher für das weitere Vorgehen von erheblicher Bedeutung. Wie beschrieben kann es zu einer Beweislastumkehr führen und somit die Probleme in der Beweisführung von dem Patienten auf den Arzt übertragen. Der Ausgang eines Verfahrens kann daher von der Dokumentation abhängig sein.

Neueste Rechtsprechung

In der Praxis besteht immer wieder das Problem, dass eine Übersendung durch das Krankenhaus oder den behandelnden Arzt verweigert wird. Es wird auf eine Einsichtnahme vor Ort verwiesen. Das OLG Dresden hat mit seiner Entscheidung dieser Praxis nunmehr Einhalt geboten (OLG Dresden, Beschluss vom 8.06.2021, Az.: 4 W 386/21).

Es wird ausgeführt, dass die Möglichkeit zur Einsichtnahme zur Wahrung der Patientenrechte nicht ausreichend ist. Hierbei wird insbesondere zur Begründung ausgeführt, dass bei einer Arzthaftungsklage und zur Vorbereitung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts das Vorliegen der Patientenakte unumgänglich ist. Hierbei kann man sich nicht auf das Gedächtnisprotokoll bei der Einsichtnahme verlassen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, so das Oberlandesgericht, gebiete es, den Parteien Einsichtnahme in Unterlagen zu gewähren, auf deren Grundlage die Entscheidung des Gerichts beruht.

Somit steht dem Patienten ein Anspruch auf Übersendung von Kopien der Behandlungsunterlagen gegen Kostenerstattung zu.

Kostenerstattung

Für die zu fertigenden Kopien darf der Behandler bis zu 0,50 € pro Kopie in Ansatz bringen. Bei umfangreichen Behandlungen können daher auch erhebliche Kosten entstehen. Diese Kosten werden regelmäßig durch die Rechtsschutzversicherung nicht getragen. Die Kosten sind daher durch den Patienten selbst zu erstatten. Wichtig ist daher, die richtigen Patientenunterlagen anzufordern, die auch für den vorliegenden Fall notwendig und erforderlich sind, um unnötige Kosten zu vermeiden.

Teilweise werden in der Praxis auch Originalunterlagen übersandt, die sodann auf eigene Kosten zu kopieren sind. Hierauf besteht jedoch kein gesetzlicher Anspruch.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Maike Kuhnert

Beiträge zum Thema