Einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung des durch verbotene Eigenmacht entzogenen Besitzes

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Ein Vermieter entzog seinem Mieter durch verbotene Eigenmacht den Besitz an dem Mietobjekt und vermietete es an einen Dritten. Der Mieter verlangte nunmehr von seinem Vermieter die Herausgabe der Sache. Dieser weigerte und berief sich darauf, dass die begehrte Wiedereinräumung des Besitzes gar nicht möglich sei. Er könne ihm den Besitz nicht wieder verschaffen, weil er durch die Neuvermietung nicht mehr die unmittelbare Verfügungsgewalt über die Mietsache habe. Das angerufene Landgericht Verden erließ die beantragte einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung des Besitzes gegen den Vermieter. Dieser legte gegen das Urteil Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Celle nahm die Berufung wegen mangelnder Erfolgsaussichten nicht zur Berufung an. Der Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes ergebe sich für den früheren Mieter aus § 861 BGB. Dass der Vermieter die Sache an einen Dritten weiter gegeben und ihm damit den unmittelbaren Besitz eingeräumt habe, stehe dem nicht entgegen. Denn in einem solchen Falle richte sich der Anspruch des Mieters auf Verschaffung des mittelbaren Besitzes im Sinne des § 870 BGB. Dieser Herausgabeanspruch werde dadurch vollstreckt, dass der Gläubiger den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe pfänden und sich überweisen lassen könne. Könne der Gläubiger aufgrund eines erwirkten Vollstreckungstitels nicht gegen den Dritten, an den der Schuldner weiter vermietet hat, vollstrecken und sei der Dritte nicht zur Herausgabe bereit, müsse der Gläubiger einen Vollstreckungstitel gegen den Dritten entweder aufgrund eines eigenen Herausgabeanspruchs oder nach Pfändung und Überweisung des Herausgabeanspruches des Schuldners gem. § 886 ZPO erwirken.

OLG Celle vom 12.10.2007, Az. 2 U 152/07


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