Einstweilige Verfügung gegen Erbin wegen Verkauf Grundstück - OLG Brandenburg 3 W 134/20

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Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Verfügung, um den Verkauf eines Grundstücks, das ihrer verstorbenen Mutter gehörte, zu verhindern.

Sie argumentierte, dass sie als Nacherbin durch das Testament ihrer Eltern eingesetzt sei.

Das Landgericht wies den Antrag jedoch ab, da kein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht wurde.

Die Antragstellerin legte Beschwerde ein, behauptete, das Testament ihrer Eltern habe sie als Nacherbin bestimmt.

Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Beschwerde zurück.

Es stellte fest, dass das Testament keine klare Vor- und Nacherbschaft vorsah.

Die Eheleute hatten sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, was auf eine Einheitslösung hindeutete.

Die Antragstellerin wurde lediglich als Alleinerbin nach dem Tod des Überlebenden genannt.

Die Richter betonten, dass der eigentliche Wille der Erblasser entscheidend sei.

Da das Testament keine klare Vor- und Nacherbschaft festlegte und keine Anzeichen für eine Trennungslösung vorlagen, wurde angenommen, dass die Eheleute eine Einheitslösung bevorzugten.

Selbst der sterbende Wunsch des Vaters, das Familienvermögen zu erhalten, konnte nicht berücksichtigt werden, da er nicht im Testament niedergelegt war.

Das Gericht bestätigte, dass die Antragstellerin keinen Verfügungsanspruch als Nacherbin nachweisen konnte.

Somit wurde die einstweilige Verfügung abgelehnt, und die Antragstellerin wurde zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt.


Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier:




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