Einwilligung in Tätowierung schließt Schmerzensgeldanspruch nicht aus

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Die Einwilligung zum Stechen einer Tätowierung bezieht sich nur darauf, dass die Behandlung mangelfrei ist und nach den Regeln der Kunst erbracht wird.

So entschied es das Amtsgericht München (Urteil vom 13.4.2017, 132 C 17280/16) im Fall einer Frau, die sich bei einer Tätowiererin auf den linken Unterarm folgende Schriftzüge tätowieren ließ: „Je t´aime mon amour, Tu es ma vie, Nous Ensemble Pour Toujours, L. • A.“. Sie zahlte hierfür 80 EUR in bar. Für ein Nachbessern musste sie weitere 20 EUR zahlen.

Das Tattoo war handwerklich in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Der gesamte Schriftzug war verwaschen und unleserlich, die Wörter nicht in einer einheitlichen Größe gestochen, Abstände der verschiedenen Wörter und Zeilen wichen teilweise deutlich voneinander ab, einzelne Wörter waren schief, die Linienführung mangelhaft, verwaschen, nicht durchgehend und an einzelnen Stellen ausfransend.

Die Frau erhob Klage zum Amtsgericht München, forderte Schmerzensgeld und wollte gerichtlich festgestellt bekommen, dass ihr die zukünftigen Schäden aus der mangelhaften Tätowierung von der Beklagten ersetzt werden müssen. Sie beabsichtige, die Tätowierung mittelfristig entfernen zu lassen, wodurch weitere Kosten und Schmerzen entstehen würden.

Der zuständige Richter gab ihr Recht. Er verurteilte die Beklagte dazu, 1.000 EUR Schmerzensgeld zu zahlen und die 100 EUR zurückzuerstatten. Außerdem muss sie der Frau sämtliche Folgeschäden aus der mangelhaften Tätowierung ersetzen.

Das Urteil stellt klar, dass die Beklagte die Frau in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt habe, indem sie das Tattoo mangelhaft erstellt hat. Bei dem Tattoo seien handwerkliche und gestalterische Mängel unübersehbar, wie etwa unterschiedliche Strichbreiten und verwackelte Linien, uneinheitliche Abstände zwischen den Buchstaben, teilweise zu eng, sodass ein Wort unleserlich würde; die Namen seien völlig unscharf, was wohl an einer mehrfachen Nachbesserung der Konturlinie liegen würde.

Ein professioneller Tätowierer – worunter die Beklagte nach ihren eigenen Angaben fällt – hätte solche Fehler nicht gemacht. Das Tattoo entspreche damit gerade nicht der Qualität, die die Frau erwarten durfte. Die entsprechenden Mängel seien auch nicht durch die mangelhafte Pflege der Frau begründet, sondern allein durch die Beklagte.


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