Kurzzeitiges Abstellen eines Fahrzeuges auf einem Schwerbehindertenparkplatz

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Auch wenn es im ruhenden Verkehr, also beim Halten und Parken von Kraftfahrzeugen, in der Regel um vergleichsweise geringe Verwarnungsgelder geht und wenn bei solchen Verstößen keine Eintragung ins Fahreignungsregister erfolgt, so können derartige Verstöße durchaus ärgerlich sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der betroffene Kraftfahrer eigentlich an die Regeln halten wollte und nur deshalb verwarnt wird, weil er die Situation falsch eingeschätzt hat. So erging es auch einem Kraftfahrer, der sein Fahrzeug kurze Zeit auf einem sogenannten Schwerbehindertenparkplatz abgestellt hatte, weil er der Auffassung war, dass er dort zwar nicht Parken aber Halten dürfe. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat sich im Rahmen einer Rechtsbeschwerde mit diesem Vorfall befasst und in seinem Beschluss vom 28.09.1995 (5 Ss (OWi) 332/95 – (OWI) 134/95) klare Grundsätze aufgestellt.

Der Betroffene hatte sein Fahrzeug auf einem durch Verkehrszeichen 314 (Parkplatz) und durch ein Zusatzzeichen mit einem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Parkplatz abgestellt, um etwas in auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Geschäft abzugeben. Hierzu stieg er aus und schloss sein Fahrzeug ab. Nach zwei Minuten kehrte er zurück und verließ mit seinem Fahrzeug den Parkplatz. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen vorsätzlichen Parkens auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte zu einer Geldbuße verurteilt. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde war erfolglos. Nach § 12 StVO ist das Parken auf einem Parkplatz mit beschränkter Parkerlaubnis für Schwerbehinderte für andere Personen unzulässig. Auch die Erläuterung zu Zeichen 314 StVO enthält das Gebot nicht entgegen den, durch Zusatzzeichen angeordneten Beschränkungen zu parken.

Es dürfte allgemein bekannt sein, dass derjenige, der länger als drei Minuten hält, parkt. Die Voraussetzungen dieser Alternative lagen vorliegend nicht vor. Nach § 12 Abs. 2 StVO parkt aber auch, wer sein Fahrzeug verlässt. Dies bedeutet, dass derjenige der kürzer als drei Minuten hält, sein Fahrzeug aber verlässt, parkt. Es kommt also zunächst darauf an, was unter dem von § 12 Abs. 2 StVO verwendeten Begriff „verlassen“ zu verstehen ist. Nach allgemeiner Auffassung ist das Verlassen eines Fahrzeuges nicht gleichzusetzen mit dem Aussteigen. Vielmehr wird im Allgemeinen darauf abgestellt, ob der Fahrzeugführer sich der Möglichkeit begeben hat, beim Auftreten einer Verkehrsstörung unverzüglich – spätestens aber innerhalb von drei Minuten – wegzufahren. Diese Definition wird dem Ziel, Verkehrsstörungen zu vermeiden, jedoch nur in solchen Fällen gerecht, in denen – wie etwa beim Halten in zweiter Reihe – andere durch das abgestellte Fahrzeug betroffene Verkehrsteilnehmer aufgrund der erkennbaren Umstände davon ausgehen können, dass das störende Fahrzeug alsbald entfernt wird. Für den Fall der ordnungswidrigen Benutzung eines Parkplatzes für Schwerbehinderte durch einen Nichtberechtigten trifft dies aber nicht zu.

Der Begriff des Verlassens bedarf einer am konkreten gesetzestextorientierten Auslegung. Nach der amtlichen Begründung zu § 12 StVO ist darauf abzustellen, dass das haltende Fahrzeug überall dort, wo das Parken verboten ist, nicht zum Hindernis werden darf. Auf die räumliche Entfernung des Fahrzeugführers von seinem Fahrzeug muss es dabei nicht entscheidend ankommen, wenn das Interesse der durch das Parkverbot geschützten übrigen Verkehrsteilnehmer gewahrt bleibt.

Das hier zusätzlich angebrachte Zusatzzeichen mit dem Rollstuhlsymbol dient dem Zweck, dem genannten Personenkreis die bevorzugte Möglichkeit des Parkens auf dem entsprechend gekennzeichneten Parkplatz einzuräumen. Dieser Zweck kann nur dann verwirklicht werden, wenn der den Parkplatz anstrebende Sonderberechtigte den Parkplatz frei vorfindet oder aus den Umständen ohne Weiteres erkennen kann, dass der Führer des dort abgestellten Fahrzeuges bereit ist, sein Fahrzeug unverzüglich zu entfernen. Wer sich nicht in einer, für den Parkberechtigten erkennbaren Weise in der Nähe seines Fahrzeugs aufhält, um diesem unverzüglich das Parken zu ermöglichen, hat demnach sein Fahrzeug verlassen. Anders als in den Fällen des Haltens in zweiter Reihe kann der konkret berechtigte Schwerbehinderte angesichts eines auf einem entsprechend ausgewiesenen Parkplatz stehenden Fahrzeuges nicht damit rechnen, dass dieses von einem Nichtberechtigten abgestellt worden ist und kurzfristig erteilt werden wird. Vielmehr wird er ohne weitergehende Nachforschungen davon ausgehen, dass der Parkplatz von einem anderen Berechtigten besetzt worden ist und ihm daher nicht mehr zur Verfügung steht. Damit wäre der Zweck der Regelung zugunsten des bevorzugten Personenkreises verfehlt.

Im konkreten Fall konnte ein Sonderparkberechtigter aus den äußeren Umständen also nicht erkennen, dass der Parkplatz unverzüglich freigemacht werden würde. Der Betroffene hatte sein Fahrzeug abgeschlossen und sich in ein auf der anderen Straßenseite gelegenes Geschäft begeben. Damit konnte er von einem berechtigten Parkplatzbesucher dem ordnungswidrig abgestellten Fahrzeug nicht zugerechnet werden und dieser konnte nicht davon ausgehen, dass das Fahrzeug unverzüglich entfernt werde. Somit ist das Tatbestandsmerkmal des Verlassens erfüllt, der Fahrzeugführer hatte unberechtigterweise geparkt und nicht nur gehalten. Erlaubt ist demgegenüber ein kurzes Anfahren eines solchen Parkplatzes, etwa um eine andere Person ein- oder aussteigen zu lassen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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