Vertrauen auf den Abstandspiloten wird nicht geschützt

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Nachdem sich die Gerichte bereits mit der Frage auseinandergesetzt haben, ob ein Kraftfahrer, dem die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorgeworfen wird, sich darauf berufen kann, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorliege, da der Tempomat aktiviert gewesen sei (OLG Hamm 2 Ss OWi 200/06) und AG Lüdinghausen (19 OWi 89 Js 511/14-46/14), musste sich jetzt das OLG Bamberg mit dem Abstandspiloten auseinandersetzen.

In den Fällen, in denen dem Betroffenen eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde, waren diese mit ihrer Verteidigungslinie nicht erfolgreich. 

Die Gerichte waren der Auffassung, dass sich der Kraftfahrer nicht auf technische Hilfsmittel und Fahrassistenzsysteme verlassen darf, er ist vielmehr persönlich dafür verantwortlich, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten wird. 

Ebenso hat nunmehr das OLG Bamberg (Beschluss vom 6.11.2018, 3 Ss OWi 1480/18) argumentiert. In einem Verfahren, bei dem es um einen Abstandsverstoß ging, wollte der Betroffene sich mit dem aktivierten Abstandspiloten entlasten, der Teil seines Fahrerassistenz-Pakets sei. 

Diese Verteidigung war nicht erfolgreich. Auch das OLG Bamberg hebt die persönliche Verantwortung des Fahrzeugführers für die Einhaltung der Verkehrsregeln hervor und weist darauf hin, dass es nicht mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten eines Fahrzeugführers vereinbar sei, wenn man sich ausschließlich auf technische Hilfsmittel verlasse. Daher scheidet auch die Anerkennung eines Augenblicksversagens aus.


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