Elektronische Aktien: Rechtliche Anforderung! Anwaltsinfo

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Elektronische Aktien sind in Zukunft offiziell möglich, nachdem am 15.12.2023 das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssicheren Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) überwiegend in Kraft getreten ist. Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB mit Sitz in Berlin dürfte daher das Interesse von Unternehmen und Start-ups an der Emission elektronischer Aktien deutlich zunehmen, weil die Emission elektronischer Aktien durchaus "disruptiven" Charakter hat und Medienberichten (z.B. BTC Echo vom 30.01.2024) zufolge mit dem Unternehmen Nyala Digital Asset AG inzwischen ein erstes Unternehmen deutsche E-Aktien ausgegeben hat.  

Zeit für Dr. Späth, für interessierte Start-ups und Unternehmen die rechtlichen Anforderungen für die Ausgabe elektronischer Aktien aufzuzeigen, nachdem bereits seit Juni 2021 die Emission elektronischer Anleihen möglich war:

Elektronische Aktien müssen, anders als gewöhnliche Aktien, die noch physisch verbrieft werden müssen, in ein elektronisches Wertpapierregister eingetragen werden.

Dabei wird laut elektronischem Wertpapiergesetz (eWpG) zwischen zentralen Registern und Kryptowertpapierregistern unterschieden.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass nur Zentralverwahrer und Depotbanken zentrale Register führen dürfen, auf der anderen Seite auch Unternehmen mit einer entsprechenden BaFin-Lizenz Kryptowertpapierregister führen dürfen.

Ein Kryptowertpapier ist auf der anderen Seite ein elektronisches Wertpapiere, das in ein Kryptowertpapierregister eingetragen ist und das auf einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden muss.

Die Emission elektronischer Aktien ist dabei möglich, indem anstatt einer gewöhnlichen Wertpapierurkunde eine Eintragung in einem elektronischen Wertpapierregister (also zentralem Register oder Kryptowertpapierregister) vorgenommen wird.

Weiter ist zum Beispiel gem. § 6 Abs. 3 eWPG zu berücksichtigen, dass durch die Eintragung in das elektronische Wertpapierregister die urkundlich verbrieften Aktien für kraftlos erklärt werden.  

Auch an die Vertragsgestaltung sollte hierbei nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham), Coautor des Buches "Security Token Crowdfunding" und Partner bei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte, große Sorgfalt aufgewandt werden, um hier rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, so z.B. auch bei der Satzung der AG, bei der zu prüfen ist, ob zum Beispiel der Ausschluss der Verbriefung vorgenommen werden  muss.

Da auch Handelsplattformen für elektronische Aktien in Zukunft verstärkt gefragt sein könnten, sollten/können auch die diesbezüglichen weiteren Voraussetzungen an den Betrieb einer entsprechenden Handelsplattform, wie z.B. gem. § 32 KWG, immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Fazit: Nach den elektronischen Anleihen, die sich bereits auf den Kapitalmärkten etabliert hatten, können Emittenten zukünftig auch Emissionen in Form elektronischer Aktien vornehmen. Hier bleibt es spannend, zu sehen, wie sich der Markt für elektronische Aktien entwickeln wird, es steht eine interessante neue Emissionsmöglichkeit zur Verfügung mit entsprechendem Zukunftspotenzial. Umso wichtiger ist es für Start-ups und Unternehmen, die in dem Bereich tätig werden sollen, sich hier rechtlich abzusichern und die erforderlichen rechtlichen Regularien einzuhalten, um hier auf der sicheren Seite zu sein und können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB aus Berlin, die seit dem Jahr 2002 -und somit seit über 19 Jahren- schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind.   



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