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Elterngeld: Zweiter Steuerklassenwechsel vor der Geburt?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Die Geburt und anschließende Betreuung eines Kindes hat oft erhebliche Auswirkungen auf das Familieneinkommen. Für einen optimalen Elterngeldbezug sollte rechtzeitig die richtige Steuerklasse gewählt werden. Ein Wechsel ist nämlich nicht jederzeit möglich, wie ein Fall des Finanzgerichts (FG) Köln zeigt.

Finanzamt lehnt zweite Änderung im Kalenderjahr ab

Die Klägerin war eine verheiratete Frau, die steuerlich zusammen mit ihrem Ehemann veranlagt wurde. Im Januar 2015 hatten die beiden einen Steuerklassenwechsel beantragt, der im Folgemonat auch wirksam wurde.

Im April 2015 wollten die beiden ihre Steuerklassen erneut wechseln. Grund war die Schwangerschaft der Klägerin und das zu erwartende Elterngeld, das sich nach dem Einkommen richtet. Dementsprechend hat auch die gewählte Lohnsteuerklasse Einfluss auf die Auszahlungshöhe.

Das Finanzamt lehnte die erneute Änderung allerdings mit der Begründung ab, dass gemäß § 39 Abs. 6 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) pro Kalenderjahr nur ein Steuerklassenwechsel zulässig ist. Die Klägerin rechnete aus, dass ihr so ein Nachteil von rund 3000 Euro entstehen würde, und zog vor Gericht.

Keine Ausnahme gemäß der Lohnsteuerrichtlinien

Das FG Köln entschied allerdings, dass die Klägerin keinen Anspruch auf einen zweiten Steuerklassenwechsel im Jahr 2015 hatte. Auch der Wunsch, zumindest das Elterngeld unter Berücksichtigung der zuletzt beantragten Steuerklasse zu berechnen, konnte danach nicht erfüllt werden.

Zwar gibt es in den Lohnsteuerrichtlinien verschiedene Ausnahmen von dem Grundsatz, dass pro Kalenderjahr nur ein Steuerklassenwechsel möglich ist, von diesen war im vorliegenden Fall aber keine einschlägig. So wäre ein zweiter Wechsel beispielsweise möglich, wenn ein Partner verstirbt oder arbeitslos wird oder wenn sich die Eheleute dauerhaft getrennt haben.

Allein der Erhalt von mehr Elterngeld aufgrund einer günstigeren Steuerklassenverteilung ist dagegen kein ausreichender Grund, urteilte das Gericht. Vielmehr bleibe es hier bei der Regelung des § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG, wonach ein zweiter Steuerklassenwechsel innerhalb eines Kalenderjahres nicht möglich ist.

Fazit: Ein zweiter Steuerklassenwechsel innerhalb eines Kalenderjahres aufgrund der Geburt eines Kindes, nur um ein höheres Elterngeld zu bekommen, ist in der Regel nicht möglich. So weit möglich, zahlt sich also eine vorausschauende Planung aus.

(FG Köln, Urteil v. 25.10.2016, Az.: 3 K 887/16)

(ADS)

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