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Wann ändert sich die Steuerklasse und wie klappt der Wechsel?

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Wann ändert sich die Steuerklasse und wie klappt der Wechsel?

Experten-Autor dieses Themas

Die Zuordnung einer bestimmten Steuerklasse hängt in Deutschland von verschiedenen Faktoren wie dem Familienstand und dem Arbeitsverhältnis ab. Die Höhe der Lohnsteuer wiederum hängt von Ihrem Verdienst und Ihrer zugeordneten Steuerklasse ab. Sind Sie Arbeitnehmer, führt Ihr Arbeitgeber die Lohnsteuer (vom Bruttogehalt) automatisch an das zuständige Finanzamt ab. 

Zu beachten: Eins muss man bei der Betrachtung der Steuerklassen verstanden haben: Wer nur auf die Steuerklasse schaut, um möglichst viel „Netto“ in der Tasche zu haben, denkt meist kurzfristig. Denn: Die Lohnsteuer ist am Ende immer nur in der tatsächlichen Höhe der Einkommensteuerschuld zu leisten. Das bedeutet, dass die Lohnsteuer als eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer betrachtet werden kann. Was an Lohnsteuer zu viel abgeführt wurde, erhalten Sie durch Ihren Lohnsteuerjahresausgleich im Folgejahr vom Finanzamt zurück (und umgekehrt). 

Wann wechselt man die Steuerklasse? 

Ein Wechsel beziehungsweise eine Änderung der Steuerklasse wird aufgrund bestimmter persönlicher Lebensumstände vollzogen. Ändern sich die Lebensumstände erheblich, ändert sich oftmals auch die Steuerklasse – oder muss geändert werden. Gründe dafür können beispielsweise eine Heirat oder eine Scheidung sein. Für die Änderung der Steuerklasse spricht auch eine Schwangerschaft oder die Geburt eines Kindes einer zukünftig alleinerziehenden Person. Und auch durch den Tod eines Ehegatten kann ein Steuerklassenwechsel notwendig sein.  

Zuständig ist dafür grundsätzlich die Finanzverwaltung, hier Ihr Finanzamt. Rechtliche Grundlagen dazu finden Sie unter anderem auch im Einkommensteuergesetz (EStG, § 38b, Lohnsteuerklassen). 

Kann man den Antrag auf Steuerklassenwechsel online stellen? 

Ja, das ist durch „Elster“, ein Online-Programm des Finanzamtes, möglich. Allerdings müssen Sie sich vor der erstmaligen Nutzung bei Elster registrieren. Das kann einige Tage in Anspruch nehmen, weil Sie dafür einen Ihnen zuvor mit der Post zugegangenen Zertifizierungscode in das Online-Formular eingeben müssen.  

Mit dem Anlegen Ihres Profils und mit Ihren Zugangsdaten können Sie nun den Elster-Steuerklassenwechsel vornehmen. Dazu klicken Sie im Programm ganz links auf den Reiter „Formulare & Leistungen -> alle Formulare -> Antrag auf Steuerklassenwechsel“ und beginnen mit dem Ausfüllen des Antrags. Dafür sollten Sie Ihre Steuernummer zur Hand haben. Ersatzweise können Sie auch Ihr zuständiges Finanzamt benennen. Füllen Sie alle vorgesehenen Felder des Antragsformulars aus. Sie haben dabei die Möglichkeit, das Formular zwischenzuspeichern, um die Bearbeitung später fortzusetzen. 

Kann man seine Steuerklasse auch mithilfe eines Formulars ändern? 

Ja, das ist möglich. Sie können sich entweder das entsprechende Formular (ja, es gibt ihn noch, den guten alten amtlichen Vordruck in Papierform) nach telefonischer Bitte von Ihrem zuständigen Finanzamt zuschicken lassen oder das Formular beim Finanzamt abholen oder sich dieses selbst ausdrucken, es ausfüllen und unterschrieben an das Finanzamt zurücksenden. 

Steuerklasse nach der Hochzeit ändern 

Grundsätzlich ändert sich nach einer Eheschließung die Steuerklasse, denn dadurch wird gleichzeitig auch ein gemeinsamer Lebens- und Wirtschaftsbund vorausgesetzt. Die Änderung der Steuerklasse erfolgt ganz automatisch, weil das Standesamt diesen „Vertrag“ (Heirat) der zuständigen Meldebehörde übermittelt und die wiederum das Bundeszentralamt für Steuern informiert.  

Oftmals sind die Eheleute mit der automatischen Festsetzung der Steuerklassen (IV/IV) nicht zufrieden. Dabei spielt meist die Höhe des Einkommens die größte Rolle. Aber auch, ob beide Eheleute über ein eigenes Einkommen verfügen oder nur ein Ehepartner berufstätig ist, der dann die Steuerklasse mit den geringsten Abzügen wählt, ist relevant bei der Auswahl der Steuerklasse.  

Eine Änderung der automatisch vergebenen Steuerklasse kann jederzeit beim Finanzamt durch das Ausfüllen des Formulars „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ beantragt werden. Dazu ist die Unterschrift beider Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner notwendig, weil die Änderung beide Personen betrifft. Gültig wird der Wechsel der Steuerklasse grundsätzlich im Folgemonat nach Antragstellung. 

Steuerklassenwechsel bei einer Trennung oder Scheidung 

Bei einer Trennung oder Scheidung wird grundsätzlich der gemeinsame Lebens- und Wirtschaftsbund aufgelöst. Bei einer Trennung beispielsweise, die auf Dauer angelegt ist, entfallen die Voraussetzungen für eine gemeinsame steuerliche Veranlagung, die Lebenspartner werden ab da steuerlich wieder wie Alleinstehende behandelt. Sie müssen hier als Arbeitnehmer Ihr Finanzamt informieren. Anders als bei einer Scheidung – da erfolgt der Steuerklassenwechsel automatisch.  

Für eine auf Dauer angelegte Trennung in einem laufenden Kalenderjahr gelten die bisherigen Steuerklassen. Erst ab dem 01. Januar des Folgejahres kann die Steuerklasse aufgrund von Trennung in I oder II geändert werden. Bei Tod eines Lebens- oder Ehepartners gilt für den Hinterbliebenen sowohl für das Kalenderjahr des Todes als auch für das Folgejahr die Steuerklasse III. 

Kann man seine Steuerklasse rückwirkend wechseln? 

Grundsätzlich ist eine nachträgliche beziehungsweise rückwirkende Änderung der Steuerklasse nicht vorgesehen. Nach einer Heirat haben Sie allerdings bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres die Möglichkeit, Ihre Steuerklasse zu wechseln. Der Steuerklassenwechsel ist dann rückwirkend ab dem 01. des Monats gültig, in dem Sie geheiratet haben. Heiraten Sie erst nach dieser Frist, werden Sie jedoch trotzdem für das laufende Kalenderjahr steuerlich gemeinsam veranlagt. 

Wie oft darf man die Steuerklasse wechseln? 

Bis zum 01. Januar 2020 konnte die Steuerklasse grundsätzlich nur einmal im Kalenderjahr gewechselt beziehungsweise geändert werden. Seit 2020 ist der Wechsel/die Änderung der Steuerklasse jedoch beliebig oft im Jahr möglich. Die Frist für die Abgabe des Antrags auf Änderung der Lohnsteuerklasse muss dem Finanzamt bis spätestens 30. November eines Jahres vorgelegt werden, damit das laufende Jahr berücksichtigt werden kann. 

Macht ein Steuerklassenwechsel vor dem Bezug von Elterngeld Sinn? 

Viele verheiratete Paare, die Eltern werden, denken neben Arztterminen und Geburtsvorbereitung auch über einen Wechsel in eine andere Steuerklasse nach. Denn der Partner, der wegen der Betreuung des Kindes nach der Geburt zu Hause bleibt, erhält eine Lohnersatzleistung in Form von Elterngeld. Das Elterngeld kann 12–14 Monate bezogen werden. Die Bemessungsgrundlage bildet das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate.  

Ein Steuerklassenwechsel und die Eintragung von Freibeträgen kann das der Elterngeldberechnung zugrunde liegende Nettoeinkommen erhöhen: Hier gilt es, vorausschauend zu handeln und sich bestenfalls von einem Anwalt für Steuerrecht rechtzeitig beraten zu lassen.  

Aufgrund des Wechsels der Steuerklasse erhöht sich das Einkommen im Bemessungszeitraum und damit auch das zu erwartende Elterngeld. Daher möchten viele Ehepaare ihre Steuerklassen so aufteilen, dass derjenige, der das Elterngeld erhält und das Kind betreuen wird, die günstigere Steuerklasse für sich wählt. Entscheidend ist grundsätzlich, welche Steuerklasse im Bemessungszeitraum am längsten vorlag. Deshalb sollte der Wechsel rechtzeitig, spätestens jedoch sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes beantragt werden, damit die günstigere Steuerklasse gilt.

Foto(s): ©Adobe Stock/Liubomir

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