Elternunterhalt

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Beim Elternunterhalt ist zu beachten, dass zuerst der noch lebende verheiratete und möglicherweise auch geschiedene Ehegatte unterhaltsverpflichtet ist. Die Kinder des Unterhaltsberechtigten haften erst dann, wenn der Ehegatte den Unterhaltsbedarf nicht decken kann.

Bedarf

Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den Lebensverhältnissen des Unterhaltsberechtigten. Leben der Vater oder die Mutter im Pflegeheim, entspricht der Bedarf den Unterbringungs- und Pflegekosten.

Leben Vater oder Mutter noch zu Hause, beläuft sich ihr Bedarf auf mindestens € 880,00 monatlich.

Dieser Bedarf kann sich erhöhen, wenn weitere Kosten für Miete, Pflegedienst und ähnliches anfallen.

Bedürftigkeit

Vorab müssen die Eltern ihren Bedarf natürlich selbst durch eigene Einkünfte (Rente, Leistung der Grundsicherung, Zinsen, Leistungen der Pflegeversicherung usw.) decken.

Auch das Vermögen des Berechtigten wird herangezogen. Es gibt ein Schonvermögen. Dieses beträgt ca. € 2.600,00. Wenn der Berechtigte ein höheres Vermögen hat, muss er dieses verbrauchen. Erst danach müssen die Kinder Elternunterhalt bezahlen.

Leistungsfähigkeit

Die Kinder müssen nur dann Unterhalt zahlen, wenn Sie leistungsfähig sind. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten muss individuell bestimmt werden.

Der Selbstbehalt des unterhaltsverpflichteten Kindes gegenüber seinen Eltern kann nicht losgelöst von seiner Lebensstellung erfolgen. Er kann daher nicht mit einem festen Betrag angesetzt werden. Die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt ist ein rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteter Anspruch.

Verbraucht die Familie des Berechtigten ihr gesamtes Einkommen, entfällt die Unterhaltspflicht. Es darf allerdings kein Vermögen gebildet werden.

Der Mindestselbstbehalt für die Leistungsfähigkeit des Kindes beträgt € 1.800,00 und € 1.440,00 für den Ehegatten. Hinzu kommt die Hälfte der Differenz zum bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen. Im Einzelfall wird man den Selbstbehalt noch weiter erhöhen müssen, z. B. bei besonderen Belastungen des Pflichtigen, einer sehr gehobenen Lebensstellung usw. Vermögensbildung ist allerdings nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Vermögensbildung beruht auf der Finanzierung des Familienheims oder der Altersvorsorge.

Schulden werden berücksichtigt, wenn Sie im Zusammenhang mit einer vernünftigen Haushaltsführung stehen (z. B. Wohnungskauf, Autokredit usw.).

Das unterhaltspflichtige Kind muss aber möglicherweise sogar sein Vermögen für den Unterhalt der Eltern einsetzen. Allerdings besteht ein höheres Schonvermögen.

Der Einsatz des Vermögensstamms ist nicht vertretbar, wenn das Vermögen für den eigenen Unterhalt gebraucht wird oder die Verwertung mit einem wirtschaftlich nicht zu vertretenden Nachteil verbunden wäre (z. B. Altersversorgung). In der Regel werden Vermögen unter € 100.000,00 nicht einzusetzen sein.

Zu beachten ist, dass der Ehemann nicht Unterhalt für die Eltern seiner Ehefrau zahlen muss (es gibt hierzu Ausnahmen).

Verwirkung

Der Anspruch auf Elternunterhalt kann verwirkt sein. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Elternteil seinen eigenen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Kind nicht nachgekommen ist oder weil das Sozialamt sich zu viel Zeit mit der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gelassen hat.

Geschwister

Geschwister haften gemeinsam für den Unterhalt der Eltern. Sie haften als Teilschuldner im Verhältnis ihrer Haftungsanteile für den Unterhaltsanspruch.

Forderung von Sozialhilfebehörden

Häufig wird der Unterhalt von Sozialhilfebehörden gefordert. Es hat dann ein sogenannter Forderungsübergang stattgefunden.

Das Sozialamt muss allerdings seine Forderungen vor dem zuständigen Zivil/Familiengericht einklagen. Es handelt sich hier nicht um „staatliche Forderungen“, die ohne Gerichtsverfahren im Wege der Zwangsvollstreckung eingetrieben werden können, sondern der Sozialhilfeträger kann im eigenen Namen vor den Zivilgerichten die Aufwendungen (Unterhalt des Sozialhilfeempfängers) einfordern.

Auskunftsanspruch

Die Sozialbehörden haben Anspruch auf Auskunft über Einkommen und Vermögen bei den potentiellen Unterhaltspflichtigen. Diese Auskunftsverpflichtung kann notfalls mit Zwangsmaßnahmen, wie Zwangsgeld, erzwungen werden. Hiergegen kann man sich nicht wehren.

Urteile hierzu:

  • BGH, Urteil vom 02.06.2010, Az.: XII ZR 124/08
  • OLG Düsseldorf, Az.: II 8UF 83/10 vom 27.10.2010
  • BGH, 12.01.2011 Az.: XII ZR 83/08
  • BGH, Urteil vom 18.01.2012, Az.: XII ZR 15/10

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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