Testamentsvollstrecker

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Welche Rechte haben die Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker?

Die Erben haben gegenüber dem Testamentsvollstrecker Auskunfts-, Informations- und Rechenschaftsansprüche.

Dadurch können die Erben den Testamentsvollstrecker kontrollieren.

Der Testamentsvollstrecker muss nach Amtsannahme unverzüglich ein Nachlassverzeichnis erstellen.

Der Testamentsvollstrecker hat die Pflicht, die Erben über wichtige Entscheidungen, die er im Zuge seiner Nachlassverwaltung trifft, zu informieren und auf Verlangen Auskunft über seine Verwaltungsmaßnahmen erteilen.

Der Testamentsvollstrecker ist nicht berechtigt, die Auskunft zu verweigern.

Nach Beendigung der Testamentsvollstreckung muss der Testamentsvollstrecker auf Verlangen einen Rechenschaftsbericht erstellen.

Dem Pflichtteilsberechtigten stehen gegenüber dem Testamentsvollstrecker keine Informationsrechte zu. Dieser muss seine Ansprüche direkt gegenüber den Erben geltend machen.

Welche Pflichten hat der Testamentsvollstrecker?

Nach § 2216 BGB hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten.

Nachlassverwaltung

Die Verwaltung umfasst alle Maßnahmen, die zur Sicherung, Erhaltung und Nutzung des verwalteten Erbes erforderlich sind.

Soweit erforderlich, muss er die Teilung des Nachlasses durchführen und einen entsprechenden Teilungsplan vorlegen.

Der Testamentsvollstrecker muss bei der Nachlassverwaltung die letztwilligen Anordnungen des Erblassers und den Zweck der Vollstreckung beachten.

Der Testamentsvollstrecker ist nicht an Weisungen der Erben gebunden.

Erstellung des Nachlassverzeichnisses

Das Nachlassverzeichnis muss unverzüglich erstellt werden. Jeder Erbe kann verlangen, dass er bei der Erstellung des Verzeichnisses hinzugezogen wird.

Das Nachlassverzeichnis stellt die Grundlage für die Kontrolle des Testamentsvollstreckers dar. Es dient als Basis einer späteren Rechenschaftslegung, der Kontrolle, ob eine ordnungsgemäße Verwaltung vorliegt, sowie der Kontrolle bei der Herausgabe des Nachlasses nach Amtsbeendigung.

Benachrichtigungs-, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Der Testamentsvollstrecker ist in seinem Handeln nicht an Weisungen der Erben gebunden. Er muss allerdings den Erben alle Informationen geben über die Maßnahmen, die er als Testamentsvollstrecker treffen will.

Bei Beendigung der Testamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, den Erben Rechenschaft abzulegen.

Fertigung und Abgabe der Erbschaftsteuererklärung

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet die Erbschaftsteuererklärung beim Erbschaftssteuerfinanzamt einzureichen. Nachdem in dieser Erbschaftssteuererklärung auch angegeben werden muss, welche Schenkungen des Erblassers an die Erben erfolgt sind, muss hier eine ausdrückliche Befragung der Erben erfolgen, damit der Testamentsvollstrecker nicht in die persönliche Haftung gerät.

Begleichung der Erbschaftssteuer

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet die Erbschaftsteuer zu bezahlen. Diesen Betrag darf er dem Nachlass entnehmen.

Um nicht in die persönliche Haftung zu geraten, sollte der Testamentsvollstrecker die Nachlassgegenstände erst dann verteilen, wenn die Erbschaftsteuer beglichen ist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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