En Storage GmbH: Haftet die Versicherung der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer?

  • 3 Minuten Lesezeit

En Storage GmbH: Der lebendig gewordene Alptraum für Anleger. Das Geld ist weg. En Storage GmbH pleite. Ein Geschäftsführer, Lutz Beier, tot – Nachlassinsolvenz. Der andere Geschäftsführer als Straftäter verurteilt.

Die Vermittler haften nach der Rechtsprechung vieler Landgericht nicht. War ja ein von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern geprüftes Anlagesystem. Hohes Risiko des Unterliegens und teuer „Spaß“, wenn die Klage nicht sitzt. Weshalb die Anlageberater oder Vermittler zusätzlich neben Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern auch noch die Plausibilität hätten prüfen sollen? Was war jetzt eigentlich nicht plausibel? Vermittlerhaftung damit schwer zu begründen.

Die richtige Rechtsverfolgung?

Ermöglicht, ohne, dass tatsächlich eine Erwartungshaltung begründet ist, die erlittenen Schäden der Anleger insgesamt zurückzuerhalten:

Forderungsanmeldungen im

  • Insolvenzverfahren über das Vermögen der EN Storage GmbH (Amtsgericht Stuttgart Az.: 6 IN 190/17),
  • Nachlassinsolvenzverfahren des (verstorbenen) Lutz Beier, A.z.: 6 IN 735/19 (AG Stuttgart),
  • Anmeldung und Beantragung auf Auskehrung des Verwertungserlöses im Strafverfahren des LG Stuttgart A.z.: 191 AR RVA 107/17, Edwin Novalic.

Klage gegen die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer? Nach einer nicht bestätigten Pressemeldung im Internet sollen die Sozien der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft per eidesstattlicher Versicherung bereits erklärt haben, nicht über die notwendigen wirtschaftlichen Mittel für die Wiedergutmachung des Schadens der Anleger zu verfügen.

Also wiederum Insolvenzgefahr? Wir wissen es nicht!

Jetzt schon Klage gegen die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einreichen? Parallel zur Klage gegen die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer?

Herr RA Martin J. Haas, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, MJH Rechtsanwälte, meint: Der einzig richtige Weg, den wir für unseren Mandanten empfehlen. Allerdings muss man sich diesen Fall aber sehr genau ansehen, um ggf. ein obsiegendes Urteil für die Anleger zu erstreiten.

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verweigert nach der nicht bestätigten Pressemeldung jedenfalls den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern angeblich die Deckungszusage für Vermögensschäden von Anlegern der En Storage GmbH. Diese sieht ggf. mit der zertifizierenden und bestätigenden Tätigkeit der Steuerberater keine typische Tätigkeit von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Damit sollte die Anspruchsbegründung ggf. weitere Argumente für die Anleger bereithalten. Gegebenenfalls ist nämlich eine rechtliche Argumentation allein, mit welcher nur auf Bescheinigungen und Zertifikat der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer abgestellt wird, nicht ausreichend, die Ansprüche der Anleger zu begründen? Hier sollte umfassend geprüft und vorgetragen werden.

Nach Ansicht von Herrn Rechtsanwalt Martin J. Haas ist es jedenfalls im Zweifel ratsam, nicht nur die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in einem Klageverfahren in Anspruch zu nehmen. Es sollte der Versuch unternommen werden, auch die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Anleger gleichzeitig in einem Klageverfahren auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Dies, falls außergerichtlich keine Einigung erzielt werden kann. Dann eben eine Klage gegen zwei Parteien. Dies wiederum, um den Versuch zu unternehmen, die sonst zulasten der Anleger drohenden doppelte Verfahrenskosten und noch mehr Zeitverlust zu vermeiden.

Ob nämlich genügend Zeit für eine Schadensersatzklage und eine anschließende Deckungsklage für die Anleger zur Verfügung steht, sollte im Einzelfall kritisch geprüft werden.

Die Zeitabläufe zwingen ggf. Anleger nach der Rechtsansicht von Rechtsanwalt Martin J. Haas, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, nun tätig zu werden. Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (3 Jahre) beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Die Insolvenz begann im Kalenderjahr 2017, dass die Hardware, die man meinte gekauft zu haben, nicht existiert und auch nicht im Rahmen der Aussonderung vom Insolvenzverwalter hat herausgefordert werden können, wissen jedenfalls diejenigen Anleger, die sich anwaltlich haben vertreten lassen. Und weil die Anleger ja wissen, wer Ihnen wann bescheinigte, welche Art von Hardware erworben wusste, wissen die Anleger ja auch (im Zweifel) ohne Anwalt.

  • Es bleibt unseres Erachtens ggf. doch noch die begründete Hoffnung über die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der involvierten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eine Kompensationsleistung wirtschaftlicher Schäden zu erreichen.

Betroffene Anleger können uns gerne die Vertragsunterlagen der EN Storage GmbH vorab per Mail übermitteln – wir erstellen kostenfrei ein Angebot für Ihre rechtliche Interessenvertretung.

Sammelklageverfahren? Gesetzlich in diesen Fällen nicht vorgesehen, aber ermöglicht. Es bleibt die Gefahr zulasten der Anleger, dass Sammelklagen aufgetrennt werden. Dies ist abhängig von der Geschäftspraxis des zuständigen Landgerichts.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin J. Haas

Beiträge zum Thema