Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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BAG, Urteil vom 13.12.2023 – Az. 5 AZR 137/23


In Deutschland erhalten Arbeitnehmer*innen, die durch Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) von ihrem/ihrer Arbeitgeber*in das Arbeitsentgelt bis zu einer Dauer von sechs Wochen fortgezahlt, wenn sie an der Krankheit kein Verschulden trifft. Der Anspruch ergibt sich aus § 3 EntgFG und gilt für sämtliche Arbeitsverhältnisse. Der Anspruch setzt lediglich das vierwöchige ununterbrochene Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus. Die Kosten für die Entgeltfortzahlung (bis zu einer Dauer von sechs Wochen) trägt der/die Arbeitgeber*in.


Grundsätzlich wird der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erbracht. Die ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, die Erkrankung darzulegen und zu beweisen


In der konkreten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 13.12.2023 – Az. 5 AZR 137/23) meldete sich ein Arbeitnehmer für eine Woche krank und legte eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Einen Tag später wurde dem Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers gekündigt. Der Arbeitnehmer reichte, nach Ablauf der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, zwei weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Folgebescheinigungen) ein, die im Ergebnis exakt die Kündigungsfrist abdeckten. Aufgrund der erneuten Krankmeldung nach dem Zugang der Kündigung und den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen die im Ergebnis passgenau die Kündigungsfrist abdeckten sah das BAG hier ernsthafte Zweifel am Beweiswert der zweiten und dritten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Beweiswert war nach Ansicht des BAG erschüttert. Der Arbeitnehmer muss daher seine Krankheit und damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit anderweitig darlegen und beweisen, um einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum zu haben.


Passgenaue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die exakt den Lauf der Kündigungsfrist abdecken, sollten im Einzelfall stets stutzig machen. Es lohnt sich eine Prüfung, ob hier tatsächlich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung besteht. Wir stehen Ihnen bei der Prüfung und Beratung gerne zur Seite.


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