Entlassung aus Bundeswehr wegen erheblicher Studienverzögerung

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Die Bundeswehr ermöglicht jungen Menschen die Möglichkeit bestimmte Studiengänge, die diesen sonst nur unter hohen Zulassunghürden oder (mangels Erreichen des Notendurchschnitts) nicht zur Verfügung stehen, zu absolvieren. Neben der Verpflichtung nach Anbschluss des Studiums viele weitere Jahre bei der Bundeswehr zu dienen, darf ein Studium auch nicht zeitlichen erheblichen Verzögerungen unterliegen.

Kommt es zu einer erheblichen Studienverzögerung, kann dies nach einem Urteil des VG Würzburg vom 24.08.2021 - W 1 K 21.354 -  die Entlassung eines Sanitäts­offiziers­anwärters wegen fehlender Eignung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG nach sich ziehen. Im entschiedenen Fall zeigten sich bereits zu Studienbeginn Defizite. Nachfolgend beantragte der Soldat immer wieder die Gewährung von Zusatzsemestern, was ihm auch bewilligt wurde. Nachdem der Soldat im 12. Studiensemester und 5. Fachsemester noch nicht die Vorprüfung abgeschlossen hatte,  entließ die Bundeswehr den Offiziersanwärter. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Entlassung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG rechtmäßig sei. Nach dem Überschreiten der Regelstudienzeit von 5 Jahren und sechs Monaten seien mindestens noch drei weitere Jahre bis zum endgültigen Abschluss des Studiums erforderlich (VG Würzburg vom 24.08.2021 - W 1 K 21.354 -).

HIV-Infektion sei unbeachtlich

Dem VG Würzburg zufolge sei auch unbeachtlich, auf welchen Umständen die Verzögerung beruht. Eine nach dem dritten Semester diagnostizietrte HIV-Infektion stehe als Ursache für die Studienverzögerung nicht zweifelsfrei fest. Beim Kläger zeigten sich bereits im zweiten und dritten Semester Defizite und somit zu einem Zeitpunkt, an dem der Kläger von seiner Infektion noch gar nichts wusste.

Rechtsanwalt und Oberstleutnant d. R. Christian Steffgen war 14 Jahre lang Vertragsanwalt eines der größten Berufsverbände Deutschlands und hat Soldaten bundesweit vor den Strafgerichten und Truppendienstgerichten vertreten.

Die Begründung zur Nichtkenntnis der HIV-Infektion hält er für fragwürdig. Es können sich erhebliche Leistungsdefizite durch eine Infektion ergeben, ohne dass die Person davon Kenntnis hat.

Rechtsanwalt Steffgen ist seit 21 Jahren auf Entlassungsverfahren besonders spezialisiert. Er hat bundesweit viele Verfahren von entlassenen Soldatinnen und Soldaten erfolgreich geführt.

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