Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude nach Germania-Pleite?

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Familie K. schreibt Folgendes;

Wir hatten bei XXX am 30.01.2019 eine Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 2.000 EUR gebucht. Die Reise sollte am 9.2. beginnen, am 16.2. wären wir zurückgekommen. Der Rückflug sollte mit Germania erfolgen. Am 6.2. wurde uns mitgeteilt, dass Germania pleite sei und der Vertrag daher gekündigt werden müsse. Zwar bekamen wir sofort den von uns schon bezahlten Reisepreis wieder, allerdings fragen wir uns, ob uns zusätzlich noch ein Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude zusteht.“

Aus unserer Antwort: 

Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende gemäß § 651n BGB wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Frage ist also, ob die Reise durch die Absage vereitelt wurde. Das wäre nicht der Fall, wenn XXX wegen der Insolvenz von Germania vom Reisevertrag berechtigterweise zurücktreten konnte. Das halten wir für ausgeschlossen. 

Der Reiseveranstalter kann nach dem Gesetz (§ 651 h BGB) vor Reisebeginn zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. Was unter unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen zu verstehen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. 

Nach früherer Rechtslage gab es den Begriff der höheren Gewalt. Dieser ist hier 1:1 weiterzuverwenden, da sich insofern nur der Begriff geändert hat. Unter höherer Gewalt wurde ein von außen kommendes Ereignis verstanden, welches keinen betrieblichen Zusammenhang aufweist und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbar ist. 

Dementsprechend wurde der plötzliche Ausfall eines Leistungsträgers nicht als ein Fall der höheren Gewalt anerkannt. Bei dem Ausfall der Fluggesellschaft Germania handelt es sich um ein Ereignis, welches einen betrieblichen Zusammenhang aufweist. Es handelte sich um den Erfüllungsgehilfen von XXX. Liegt ein betrieblicher Zusammenhang vor, so kommt es auf die weiteren Voraussetzungen nicht mehr an.

Ungeachtet dessen wäre nach unserer Ansicht der ausgefallene Rückflug durch die äußerste zu erwartende Sorgfalt abwendbar gewesen. Einerseits wurde über die finanzielle Situation von Germania bereits seit Mitte Januar 2019 öffentlich diskutiert, andererseits stand die Rettung von Germania zum Buchungszeitpunkt noch nicht fest. 

Knüpft man an die äußerst zu erwartende Sorgfalt des Reiseveranstalters an, so hätte – bis zur bestätigten Rettung der Germania – keine Pauschalreise verkauft werden dürfen, die einen Flug mit Germania zu einem späteren Zeitpunkt beinhaltet. 

Hinsichtlich der Höhe des Anspruches ist es nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu beanstanden, wenn die Hälfte des Reisepreises angesetzt wird. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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