Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für Arbeitgeber und für Selbstständige in Sachsen

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Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für Arbeitgeber und für Selbstständige im Freistaat Sachsen

Die wichtigsten Informationen für Arbeitgeber und Selbstständige bzw. Freiberufler zusammengefasst:

Wer aufgrund des Coronavirus durch das Gesundheitsamt offiziell unter Quarantäne gestellt wird und damit einem sogenannten „Tätigkeitsverbot“ unterliegt und hierdurch einen Verdienstausfall erleidet, der kann über die Landesdirektion Sachsen (hier Chemnitz) eine Entschädigung nach § 56 des IfSG (Infektionsschutzgesetz) beantragen (Selbständige und Freiberufler).

Bei Angestellten zahlt nach § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG in der Regel der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt längstens für 6 Wochen weiter. Der Arbeitgeber allerdings kann sich den ohne Gegenleistung (Arbeit) gezahlten Lohn gemäß § 56 Abs. 5 S. 2 IfSG im Nachgang von der Landesdirektion Sachsen auf Antrag erstatten lassen. Dabei kann dem Arbeitgeber auf Antrag auch ein entsprechender Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Erstattungsbetrages gewährt werden. Die Entschädigung bemisst sich für die ersten sechs Wochen einer Quarantäne nach dem Verdienstausfall, also dem Netto-Arbeitsentgelt. Vom Beginn der siebenten Woche an richtet sich die Entschädigung nach der Höhe des Krankengeldes.

Achtung: Sind Arbeitnehmer allerdings arbeitsunfähig – also vom Arzt krankgeschrieben –, treten die Leistungen des Arbeitgebers (Entgeltfortzahlung) und der Krankenversicherung (Krankengeld) vorrangig ein. Für die Zeit einer Krankschreibung besteht daher kein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Die Vorschrift des § 56 IfSG bezweckt eine gewisse Sicherung der von einem Berufsverbot Betroffenen, nicht aber der Kranken vor materieller Not. Voraussetzung für die Erstattung ist ein eingetretener Verdienstausfall. Die Betroffenen sollen in ähnlicher Weise wie Kranke vor materieller Not geschützt werden und keinen Verdienstausfall erleiden. Eine Ausdehnung des entschädigungsberechtigten Personenkreises auf Eltern, deren Kinder wegen eines Besuchsverbotes gem. IfSG eine Kindereinrichtung nicht betreten durften, sieht das Gesetz allerdings nicht vor.

Wenn für einen Betrieb kein Tarifvertrag gilt, in dem abschließend alle Gründe aufgezählt sind, bei denen der Arbeitnehmer freigestellt wird, gilt automatisch § 616 BGB. Nach § 616 Abs. 1 BGB geht einem Arbeitnehmer sein Lohnanspruch nicht dadurch verloren, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird. In solch einem Fall ist zu prüfen, ob die Voraussetzung zur Lohnfortzahlung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit vorlag.

Eine Entschädigung nach § 56 IfSG wird auch nur dann geleistet, wenn der Arbeitnehmer längere Zeit wegen eines Tätigkeitsverbotes nicht anwesend war.

Für Selbständige und Freiberufler ist Grundlage für die Berechnung der Entschädigung der letzte vorliegende Einkommenssteuerbescheid. Auch diese können einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Entschädigung erhalten.

Die Anträge sind gemäß § 56 Abs. 11 IfSG innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Tätigkeitsunterbrechung oder dem Ende der Quarantäne bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen.

Die entsprechenden Anträge auf Entschädigung für Arbeitgeber und für Selbstständige (interaktive Formulare) stellt die Landesdirektion Sachsen auf ihrer Internetseite unter dem folgenden Link zur Verfügung:

https://www.lds.sachsen.de/soziales/?task=20&art_param=485&NR_KRS=1452

Welche Unterlagen für den Antrag mit einzureichen sind (im Zweifel Gehaltsbescheinigungen für die Arbeitnehmer oder Einkommensbescheide), kann bei der Landesdirektion erfragt werden. Die Landesdirektion stellt hierfür folgende Kontaktdaten auf ihrer Internetseite zur Verfügung:

Ansprechpartner:  Frau Claudia Gläser

Tel: 0371 532 – 1223

Fax: 0371 532 – 2099 (Abt.)

Postadresse: Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz

Besucheradresse: Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz

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Mit freundlichen Grüßen

Jan Marcel Binner

Rechtsanwalt



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