Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaligem Cannabisbesitz

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Lediglich einmalig festgestellter Besitz von Cannabis rechtfertigt für sich allein nicht die An­ordnung, ein ärztliches Gutachten gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV beizubringen. Dies hat das OVG Koblenz mit Beschluss vom 21.11.2008 zum Az. 10 B 11149/08 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden. Dem Antragsteller war aufgegeben worden, ein ärztliches Gutachten eines Arztes für Neuro­logie und Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bzw. eines Arztes bei der Be­gutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Aus der Weigerung des Antragstellers, sich untersuchen zu lassen, zog die Fahrerlaubnisbe­hörde den Schluss, dass dieser zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet sei und ord­nete im Wege des Sofortvollzuges die Entzie­hung der Fahrerlaubnis an.


Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestand hier jedoch bereits deshalb nicht, weil der Schluss auf die Nichteignung infolge der Weigerung zur Bei­bringung des ärztlichen Gutachtens bereits deshalb unzulässig war, weil die Beibringung selbst nach dem derzeitigen Sachstand nicht rechtmäßig angeordnet worden war: Zwar ist diese spezialgesetzlich vorgesehen, wenn Tatsa­chen die Annahme begründen, dass die Ein­nahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Be­täubungsmittelgesetzes vorliegt. Bei Canna­biskonsum bestehen jedoch Besonderhei­ten gegenüber anderen Betäubungsmitteln. Da­nach ist ein lediglich einmaliger Cannabis­konsum in fahrerlaubnisrechtlicher Hinsicht un­schädlich, ein gelegentlicher Drogenkon­sum in der Regel nur dann Anlass zur mangelnden Fahreignung, wenn weitere gesonderte Umstän­de, insbesondere mangelndes Trennungs­vermögen in Bezug auf Konsum und Fah­ren vorlie­gen und führt schließ­lich lediglich regel­mäßiger Drogenkonsum grundsätzlich zur Ungeeig­netheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat mit Be­schluss vom 20.06.2002 festgestellt, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht allein auf einmaligen Cannabisbesitz des Fahrer­laubnisinhabers und seine Weigerung, an ei­ner weite­ren Aufklärung seines Cannabiskon­sums mitzuwirken, gestützt werden darf. Allerdings kön­ne der Besitz dieser Droge ggf. für ih­ren Konsum seitens des Fahrers spre­chen. Allein dies reicht jedoch nicht aus, um diesem die Beibringung eines ärztlichen Gut­achtens aufgeben zu können. Auch die Menge der vor­gefundenen Droge lässt schließ­lich keinerlei verlässlichen Schluss darauf zu, ob gelegentli­cher oder etwa regelmäßi­ger Canna­biskonsum vorliegt. Lediglich in letzterem Fall wäre ohne das Hinzutreten weiterer konkreter Umstände die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gerechtfertigt. Insbesondere auch der Besitz einer größeren Menge Cannabis könne genau­so gut darauf zurückzuführen sein, dass der Fahrerlaubnisin­haber diese nicht selbst konsu­miere, sondern hiermit etwa Handel treibe.


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