Entziehung des Pflichtteils

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Das Landgericht Frankenthal stellt hohe Hürden für die Entziehung des Pflichtteils auf (Urt. v. 11.03.2021, Az. 8 O 308/20). Nach der Entscheidung des LG müssen in formaler als auch in inhaltlicher Hinsicht für die Entziehung des Pflichtteils hohe Anforderungen erfüllt sein, vgl. auch § 2333 BGB.

Sachverhalt der Entziehung des Pflichtteils

Eine körperliche Auseinandersetzung kann dabei nur dann zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen, wenn es dabei um ein schweres Vergehen gegen den Erblasser geht. Im konkreten Fall waren diese hohen Hürden nicht gegeben. Der übergangene gesetzliche Erbe hat hier eine soziale Einrichtung verklagt, welche ihm nun den 50%-igen Pflichtteil auszahlen muss.

Im Jahr 1997 wurde der Mann in einem notariellen Erbvertrag enterbt und gleichzeitig der Pflichtteil entzogen. Als Begründung wurde angeführt, dass der Sohn die Mutter im Jahr zuvor geschlagen habe und diese eine Schädelprellung erlitten habe. Da der Sohn dies nicht akzeptieren wollte, klagte er gegen die soziale Einrichtung als eingesetzte Erbin.

Entscheidung des LG Frankenthal


Das Landgericht Frankenthal gab dem Mann in vollem Umfang Recht. Die Entziehung des Pflichtteils war bereits aus formalen Gründen unwirksam. Um ein nachträgliches Nachschieben von Gründen zu verhindern, muss bereits im Testament festgelegt und geschildert sein, weshalb konkret der Pflichtteil entzogen wird. Die Hintergründe des Streits seien vorliegend aber nicht aufgefgührt gewesen. Im Gerichtsverfahren konnte der Streit ebenfalls nicht aufgeklärt werden.

Es war deshalb denkbar, dass die Körperverletzung lediglich bei einem spontanen Streit oder im Affekt geschehen sei. Deshalb lasse sich aber keine Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen. Hierfür sei ein schweres Vergehen gegen den Erblasser notwendig.

Das Gericht vermutete ebenfalls, dass der Vorfall nicht der Hauptgrund für die Entziehung des Pflichtteils gewesen sei, sondern der Lebenswandel des Sohnes, welcher den Eltern nicht zugesagt habe. Deshalb ist es jedoch nicht gerechtfertigt, den verfassungsrechtlich geschützten Pflichtteil des Sohnes zu entziehen.

Auswirkungen bei der Testamentserstellung

Wenn in einem Testament eine Pflichtteilsentziehung geregelt werden soll, ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass der Grund der Entziehung ausführlich und konkret geschildert wird. Wenn für Sie eine Entziehung des Pflichtteils in Betracht kommt, sollten Sie sich deshalb eingehend beraten lassen.

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler

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