Entziehung des Pflichtteils

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Der Pflichtteil sichert die verfassungsrechtlich garantierte Mindestteilhabe am Nachlass. Grundvoraussetzung für das Entstehen eines ordentlichen Pflichtteilsanspruches ist, dass der Berechtigte entweder durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB) oder aber letztwillig zwar zum Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt ist, aber mit dem Erwerb von Todes wegen weniger als den ihm zustehenden Pflichtteil erhält (§§ 2305, 2307 BGB) oder lediglich einen beschränkten/beschwerten Erbteil im Sinne des § 2306 BGB (Einsetzung eines Nacherben, Anordnung von Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung oder Beschwerung mit einem Vermächtnis oder einer Auflage) erhält.

Eine Enterbung kann dabei ausdrücklich oder konkludent erfolgen und bedarf keiner Begründung.

Pflichtteilsberechtigt nach dem Gesetz sind gemäß § 2303 BGB die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatten des Erblassers. Dem Ehegatten gleichgestellt sind gemäß § 10 Abs. 6 LPartG eingetragene Lebenspartner.

Häufig besteht der Wunsch, einen grundsätzlich Pflichtteilsberechtigten diese gesetzlich vorgesehene Mindestteilhabe am Nachlass zu entziehen. Der Gesetzgeber hat hierfür konkrete Vorgaben gemacht, wann eine Entziehung des Pflichtteils in Betracht kommt.

Die Regelung findet sich in § 2333 Abs. 1 BGB. Danach kommt eine Pflichtteilsentziehung ausnahmsweise in Betracht, soweit

  • der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem Abkömmling des Erblassers oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
  • der Pflichtteilsberechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der genannten Personen schuldig gemacht hat,
  • der Pflichtteilsberechtigte eine ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat oder
  • der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist und die Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.

Die Entziehung des Pflichtteiles aus einem dieser genannten Gründe erfolgt dabei durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag), vgl. § 2336 Abs. 1 BGB. Der Grund der Entziehung muss dabei zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung bestehen und ausdrücklich angegeben werden, vgl. § 2336 Abs. 2 BGB.

Zu beachten ist zudem, dass gemäß § 2336 Abs. 3 BGB der Beweis des Entziehungsgrundes demjenigen obliegt, der die Entziehung geltend macht. Dies ist im Regelfall der Erbe, gegen den der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche geltend machen muss.

Haben Sie den Wunsch, einer Person aus dem genannten Personenkreis den Pflichtteil zu entziehen und liegt einer der genannten Entziehungsgründe vor oder sollte Ihnen der grundsätzlich begründete Pflichtteil durch letztwillige Verfügung entzogen worden sein, stehe ich Ihnen gern beratend zur Seite.

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